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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.05.2015

Salafist darf wegen vermuteter Beteiligung am bewaffneten "Jihad" in Syrien Reisepass entzogen werdenGefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen Passentzug

Die Entziehung eines Reisepasses ist zulässig, wenn zu befürchten ist, dass der Passbesitzer zur Unterstützung des militanten "Jihad" in Syrien ausreisen will und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und wies damit die Berufung eines 23jährigen Solingers zurück, der gegen Einschränkungen seiner Ausrei­se­freiheit klagte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Solingen hatte dem Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 den Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Perso­na­l­aus­weises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Vorausgegangen war den Maßnahmen ein Ausreiseversuch des Klägers, der am 4. Dezember 2013 daran gehindert worden war, mit zwei Begleitern, die die Behörden ebenfalls dem salafistischen Spektrum zuordnen, einen Flug Richtung Istanbul anzutreten.

Sachverhalt

Die beklagte Stadt hat angenommen, dass der Kläger erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, nämlich deren auswärtige Beziehungen. Sie hat ihre Gefah­ren­ein­schätzung, er wolle zur Beteiligung am bewaffneten "Jihad" in Syrien ausreisen, auf eine Reihe von Umständen gestützt. So befand der Kläger sich bei salafistischen Ausschreitungen in Solingen am 1. Mai 2012 am Veran­stal­tungsort und war nach Erkenntnissen der Polizei wie sein älterer Bruder bis zu dessen Verbot im Juni 2012 regelmäßiger Besucher des Moscheevereins "Millatu Ibrahim e. V." in Solingen. In der Folge beteiligte er sich an sogenannten Koran­in­for­ma­ti­o­ns­s­tänden und trat als Begleiter des islamistischen Predigers Hassan Keskin sowie im Zusammenhang mit der Vereinigung "Tauhid Deutschland" in Erscheinung, die das Bundes­in­nen­mi­nis­terium im März 2015 ebenfalls verboten hat.

OVG erklärt Passentziehung und Perso­na­l­aus­weis­be­schränkung für rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat - wie bereits das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf - die auf dieser Grundlage verfügte Passentziehung und Perso­na­l­aus­weis­be­schränkung trotz der damit verbundenen Einschränkung der Ausrei­se­freiheit für rechtmäßig gehalten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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