03.12.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.03.2012

Kein Pass bei geplanter Unterstützung des Jihad im AuslandGefährdung auswärtiger Beziehungen der Bundesrepublik durch Teilnahme an terroristischem Ausbil­dungslager rechtfertigt Passentziehung

Begründen Tatsachen die Annahme, dass ein Deutscher ausreisen will, um den bewaffneten Jihad zu unterstützen, kann sein Reisepass entzogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und wies mehrere Klagen gegen entsprechende Maßnahmen der Passbehörde ab.

Im zugrunde liegenden Fall versuchte einer der Kläger als Inhaber eines deutschen Passes mit Visum für den Iran am 30. September 2009 nach Istanbul auszureisen, wurde hieran aber von Beamten des Landes­kri­mi­nalamtes auf dem Flughafen Berlin-Tegel gehindert. In seinem Gepäck befanden sich u.a. verschiedene Ausrüs­tungs­ge­gen­stände für Outdoor-Aktivitäten sowie etwa 4.700 US-$ Bargeld. Ein anderer Kläger – ein Student der Elektrotechnik – hat mindestens seit 2009 bis heute enge Kontakte zu Personen, die der jihadistisch-salafistischen Szene angehören und zum Teil nach Pakistan ausgereist sind bzw. dies in der Vergangenheit versucht haben. Zuletzt befand sich sein Name auf einer verschlüsselten Liste von Personen, die für den militanten Jihad tätig werden sollten.

Aufsuchen terroristischer Ausbil­dungslager im Ausland gefährdet auswärtige Beziehungen der Bundesrepublik in erheblichem Maße

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte die Passentziehung im Klageverfahren. Ein Pass könne nach dem Passgesetz entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Das Aufsuchen eines terroristischen Ausbil­dungs­lagers im Ausland sei geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden. Dies gelte auch - wie das beim zweiten Kläger der Fall sei -, wenn die Gefahr bestehe, dass ein Ort aufgesucht werde, um andere für den Jihad auszubilden, in Aufgaben einzuweisen oder koordinierend tätig zu werden. Die Kammer bejahte in beiden Fällen das weitere Fortbestehen der Gefahr. Auch wenn der erste Kläger nach der versuchten Ausreise nicht mehr in Erscheinung getreten sei, seien die mit der schon konkret ins Auge gefassten Ausreise zusam­men­hän­genden Gefahren für elementare Rechtsgüter so gravierend, dass allein der Ablauf von gut zwei Jahren keine andere Gefahrprognose rechtfertigte. Der zweite Kläger sei bis zuletzt immer wieder mit Personen aus der jihadistisch-salafistischen Szene in Erscheinung getreten, dass nach wie vor von einer festen Einbindung in diesen Personenkreis auszugehen sei. Für eine Abkehr hiervon sei in beiden Fällen nichts erkennbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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