18.10.2024
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Dokument-Nr. 29376

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Beschluss22.10.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen17 B 1148/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.10.2020

Keine Niederlassungs­erlaubnis für Langstrecken-Rinder­transporte nach SyrienRinderexporte nach Syrien bis auf Weiteres nicht erlaubt

Das Oberverwaltungs­gericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 entschieden, dass ein syrischer Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs­erlaubnis bzw. Verlängerung einer Aufenthalts­erlaubnis hat, um eine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit behaupteten Langstrecken-Rinder­trans­porten auszuüben.

Der in Essen wohnhafte Antragsteller hatte geltend gemacht, er sei - unter anderem veranlasst durch eine Ausschreibung des syrischen Staates - in den Jahren 2017 bis 2018 als Käufer der Tiere bzw. Vermittler von Transporten (auch) trächtiger Rinder von Niedersachsen nach Syrien mit Umsätzen in Millionenhöhe beteiligt gewesen. Der 17. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen bestätigt, das den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hatte.

Darlegung des Sachverhalts wenig glaubhaft

Das OVG hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe schon nicht hinreichend dargelegt, welche konkrete geplante selbständige Tätigkeit er im Zusammenhang mit den behaupteten Langstrecken-Rinder­trans­porten bereits erfolgreich verwirklicht haben wolle. Es fehle an der Vorlage eines stimmigen, überarbeiteten und den Rinderexport betreffenden Geschäfts­konzepts. Namentlich bleibe offen, über welches Fachwissen der Antragsteller verfüge und wie die erforderliche Versorgung der Tiere auch in Drittländern sichergestellt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, ob und wie die unions­recht­lichen Vorgaben an Langstrecken-Tiertransporte eingehalten worden seien. Hierzu gehöre unter anderem, dass der im Fahrtenbuch angegebene Trans­port­un­ter­nehmer über gültige Zulassungen und über gültige Befähi­gungs­nachweise für Fahrer und Betreuer verfüge.

Rinderexport in Drittländer derzeit nicht erlaubt

Gegen eine künftige erfolgreiche Durchführung von Langstrecken-Rinder­trans­porten von Niedersachsen nach Syrien spreche, dass das zuständige Nieder­säch­sische Ministerium mit Erlass vom 23. Juli 2020 angeordnet habe, dass bis auf Weiteres von Abfertigungen langer Beförderungen von Nutztieren (Wiederkäuern und Schweinen) in Drittländer mit sofortiger Wirkung abzusehen sei. Medienberichten sei im Übrigen zu entnehmen, dass auch das zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbrau­cher­schutz des Landes Nordrhein-Westfalen per Erlass den Langstreck­en­transport von Rindern in Länder außerhalb der EU bis auf Weiteres verboten habe. Wiederholten Bitten des Senats um Übersendung des Erlasses sei das nordrhein-westfälische Ministerium nicht nachgekommen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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