21.11.2024
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Dokument-Nr. 31879

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Urteil15.06.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen16 A 857/21 und 16 A 858/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.06.2022

Standardmäßige Erhebung der Postanschrift bei IFG-Antrag über „fragdenstaat.de“ unzulässigAngabe der Postanschrift war weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwal­tungs­rechts erforderlich

Das Bundes­mi­nis­terium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Inter­net­plattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang nach dem Informations­freiheits­gesetz (IFG) stellt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln geändert.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bürger stellte mittels einer von der Inter­net­plattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht perso­na­li­sierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfah­rens­be­endende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundes­be­auf­tragte für den Datenschutz und die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit (BfDI) eine daten­schutz­rechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwal­tungs­gericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.

OVG: Erhebung der Postanschrift war nicht erforderlich

Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig, so das OVG. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwal­tungs­rechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

BfDI in einem weiteren Verfahren erfolglos

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Inter­net­plattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die daten­schutz­rechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche perso­nen­be­zogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind.

Regelungsgehalt zu weitreichend

Wie schon das Verwal­tungs­gericht Köln hielt auch das Oberver­wal­tungs­gericht diese Anweisung für rechtswidrig - allerdings aus anderen Gründen: Der streit­ge­gen­ständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Daten­ver­a­r­beitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. In diesem Verfahren hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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