21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.05.2014

Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen über Zugausfälle und Verspätungen aktiv informierenAushänge mit dem Hinweis auf die Telefonnummer einer Service-Hotline nicht ausreichend

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Fahrgäste auf allen Bahnhöfen und Stationen über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Eisen­bahn­bun­desamt eine entsprechende Anordnung gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwal­tungs­gericht Köln ohne Erfolg.

Fahrgäste sind gemäß Fahrgastrechte-Verordnung über Verspätungen aktiv zu unterrichten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Infor­ma­ti­o­ns­pflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nachzukommen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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