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- Verwaltungsgericht Köln, Urteil18.01.2013, 18 K 4907/11
- Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen über Zugausfälle und Verspätungen aktiv informierenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil16.05.2014, 16 A 494/13
Bundesverwaltungsgericht Urteil09.09.2015
Bahnhöfe und Haltepunkte müssen mit Einrichtungen zur Information über Verspätungen ausgestattet seinFahrgastrechte-Verordnung verlangt "aktive" Unterrichtung der Fahrgäste durch Bahnhofsbetreiber
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Eisenbahn-Bundesamt die DB Station & Service AG zu Recht verpflichtet hat, ihre Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die DB Station & Service AG, betreibt etwa 5.500 Bahnhöfe und Haltepunkte in Deutschland. Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt stellte im Jahr 2010 fest, dass nicht alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Einrichtungen versehen waren, durch welche Fahrgäste über Verspätungen oder Ausfälle von Zügen informiert werden können. Es verpflichtete die Klägerin, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar zeitlich gestaffelt nach der Größe der Stationen gemessen an der Zahl der Reisenden. Dynamische Schriftanzeiger werden über einen Großrechner gesteuert und zeigen Informationen über Abweichungen vom Fahrplan, insbesondere Zugverspätungen und Zugausfälle, an. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Klägerin durch andere gleich geeignete technische Mittel, beispielsweise eine funktionstüchtige Lautsprecheranlage, oder andere organisatorische Maßnahmen, beispielsweise örtliches Personal, sicherstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterrichtet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die gegen diese Verpflichtung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Bahnhofsbetreiber muss Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach der Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) sind die Fahrgäste bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft durch das Eisenbahnunternehmen oder durch den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die Fahrgastrechte-Verordnung verlangt eine "aktive" Unterrichtung der Fahrgäste durch den Betreiber des Bahnhofs. Er muss die Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren, sobald ihm die Informationen vorliegen.
Hinweis auf Telefonnummer zur Abfrage von Informationen nicht ausreichend
Es genügt hingegen nicht, wie die Klägerin meint, wenn er die Informationen auf Nachfrage des Fahrgastes weitergibt und eine solche Nachfrage dadurch ermöglicht, dass er an dem Bahnhof oder Haltepunkt auf eine Telefonnummer hinweist, unter der Informationen abgefragt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Fahrgäste nicht nur dort, wo die technischen oder organisatorischen/personellen Voraussetzungen hierfür bereits vorliegen.
Ausstattung der 300 Bahnhöfe und Haltepunkte mit Schriftanzeigern nicht unzumutbar
Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlangt vielmehr auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schafft. Von dieser durch die Fahrgastrechte- Verordnung begründeten Pflicht kann ein Mitgliedstaat zeitlich begrenzte Ausnahmen gewähren. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Verpflichtung etwa auch nicht für wenig frequentierte Haltepunkte ausgesetzt, bei denen die Ausstattung mit Dynamischen Schriftanzeigern aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit höheren als den gewöhnlichen Kosten verbunden ist. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht mangels eines insoweit substantiierten Vortrags der Klägerin nicht feststellen können, dass die Ausstattung der 300 Bahnhöfe und Haltepunkte, um die es nach ihren Angaben im Berufungsverfahren noch ging, mit Dynamischen Schriftanzeigern für die Klägerin mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und die ausgesprochene Verpflichtung deshalb unverhältnismäßig wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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