14.11.2024
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Dokument-Nr. 30374

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.06.2021

Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examens­klausurenAnspruch auf Zurver­fü­gung­s­tellung unentgeltlichen Datenkopie nach Datenschutz-Grundverordnung

Das Landes­justiz­prüfungs­amt muss einem Examens­ab­sol­venten eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung nebst Prüfergutachten in Papierform oder einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden.

Der Kläger hat im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und beantragte im Oktober 2018 gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt NRW Einsicht in die angefertigten Aufsichts­a­r­beiten und Prüfergutachten. Zugleich bat er um Übersendung von Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg. Das Landes­jus­tiz­prü­fungsamt forderte daraufhin beim Kläger einen Vorschuss für Kopierkosten für insgesamt 348 Seiten in Höhe von 69,70 Euro an. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung weigerte, diesen Betrag zu entrichten, lehnte das Landes­jus­tiz­prü­fungsamt die Übersendung ab. Auf seine Klage hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, dem Kläger unentgeltlich Kopien der Aufsichts­a­r­beiten mitsamt Prüfergutachten auf postalischem oder elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Unein­ge­schränkter Anspruch auf kostenlose Datenherausgabe

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zurver­fü­gung­s­tellung einer unentgeltlichen Datenkopie ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung, die vorliegend jedenfalls über die Regelungen im Landes­da­ten­schutz­gesetz NRW anwendbar ist. Der damit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgende Anspruch auf Zurver­fü­gung­s­tellung einer Datenkopie umfasst eine unentgeltliche Kopie sämtlicher vom Landes­jus­tiz­prü­fungsamt verarbeiteter, den Kläger betreffender perso­nen­be­zogener Daten, worunter auch die angefertigten Aufsichts­a­r­beiten mitsamt Prüfergutachten fallen.

Kein unver­hält­nis­mäßiger Aufwand für Landes­jus­tiz­prü­fungsamt

Das Recht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO unterliegt insoweit keiner einschränkenden Auslegung auf bestimmte Daten oder Informationen. Weitere Gründe für einen Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für ein rechts­miss­bräuch­liches Verhalten des Klägers zu erkennen. Im Übrigen lässt sich nach Auffassung des Senats ein unver­hält­nismäßig großer Aufwand für das Landes­jus­tiz­prü­fungsamt auch nicht feststellen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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