21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.10.2008

Bewohnerin eines Pflegeheims muss Geschenk nicht zurückfordernKlage gegen Angehörige unzumutbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bewohnerin eines Pflegeheims ihre Tochter, der sie ein größeres Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

Die über 90jährige Klägerin ist pflegebedürftig und wohnt seit Jahren in einem Pflegewohnheim im Kreis Borken. Ihre Tochter kümmert sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweg­ge­nommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als fest stand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht, und die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück.

Behörde: Mutter soll von der Tochter Ersatz für den Wohnrecht­verzicht verlangen

Die Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim sind so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen kann. Der Kreis Borken weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen. Er verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000,- EUR zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse. Die Tochter wandte allerdings ein, dass sie das Haus auf eigene Kosten umfangreich renoviert habe.

Gericht: Mutter muss Tochter nicht verklagten - Klage unzumutbar - Tochter ist wichtiger sozialer Kontakt für die Mutter

Das Verwal­tungs­gericht gab der Heimbewohnerin Recht. Dieses Urteil hat das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein pflege­be­dürftiger Heimbewohner muss einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe steht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er ihnen - auch größere - Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurück­zu­er­halten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien. Unter der Vereinsamung hätte vor allem der Pflege­be­dürftige zu leiden. Das will das Landes­pfle­ge­gesetz aber gerade verhindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2008

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