Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.09.2025
Krachparade Aachen 2025 ist keine Versammlung im Sinne des VersammlungsrechtsBei der Krachparade steht der Unterhaltungscharakter als Tanz- und Musikveranstaltung im Vordergrund
Die für den 06.09.2025 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr geplante „KRACH Parade Aachen – Tanzdemonstration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume in Aachen“ ist keine Versammlung. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.
Mit seiner Parade will der Veranstalter für das Schaffen und Erhalten kultureller Freiräume in Aachen werben. Laut Anmeldung sind etwa 3.000 Teilnehmer zu erwarten. Die Parade soll - wie schon in den Vorjahren - mit zehn bis fünfzehn Lautsprecherwagen, von denen elektronische Musik abgespielt wird, zu der die Teilnehmer tanzen, auf einer rund 10 km langen Strecke durch das Stadtgebiet von Aachen ziehen und mit einer Abschlusskundgebung am Tivoli Stadion enden. Das Polizeipräsidium Aachen hat durch Bescheid festgestellt, dass diese Veranstaltung keine Versammlung sei. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Anmelders hat das Verwaltungsgericht Aachen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
OVG: „Partycharakter“ im Vordergrund
Aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters vor Ort stehen bei der geplanten Parade erwartungsgemäß der Unterhaltungscharakter als Tanz- und Musikveranstaltung im Vordergrund. Bei den 2023 und 2024 durchgeführten „Krachparaden“ kam den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine öffentliche Meinungsbildung zielten, ein deutliches Übergewicht zu. Menschen tanzten ausgelassen zu Musik und konsumierten Alkohol, wohingegen auf ein Versammlungsmotto hinweisende Plakate, Banner oder Flyer kaum mitgeführt wurden. Vom Veranstalter angemeldete Redebeiträge fanden darüber hinaus entweder gar nicht oder deutlich kürzer als angemeldet statt. Dass die diesjährige „Krachparade“ wesentlich anders abliefe, ist auch unter Berücksichtigung des vom Veranstalter mehrfach geänderten Ablaufkonzepts nicht zu erwarten. Soweit dieses abermals eine regelmäßige Unterbrechung des Umzugs für Redebeiträge vorsieht, wurden derlei Angaben in der Vergangenheit nicht zuverlässig umgesetzt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Veranstalter in der Lage wäre, das zu erwartende Verhalten zumindest eines Großteils der Teilnehmer entscheidend in die Richtung der öffentlichen Meinungskundgabe zu lenken. Aufgrund des „Eventcharakters“ vergangener Veranstaltungen ist vielmehr anzunehmen, dass zahlreiche Personen erneut mit dem Ziel anreisen werden, sich zu vergnügen.
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Abschlusskundgebung ändert nichts an der Gesamtbewertung als Tanz- und Musikveranstaltung
Die zwischen 20.00 und 22.00 Uhr vorgesehene Abschlusskundgebung, die als Podiumsdiskussion und offene Fragerunde nunmehr ohne Musikbeiträge stattfinden soll, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Das hierzu vorgelegte Konzept des Veranstalters, dass die Einladung von Vertretern der Kommunalpolitik vorsieht, bleibt mangels erkennbarer verbindlicher Zusagen vage. Zudem wäre es nicht geeignet, den zu erwartenden Vergnügungs- und Spaßcharakter des Umzugs abzuändern. Denn die Kundgebung soll erst erfolgen, nachdem die Teilnehmer bereits über sechs Stunden zwischen 14.00 und 20.00 Uhr die etwa 10 km lange Umzugstrecke absolviert haben. Nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, dass - wie in den vergangenen Jahren - durch zahlreiche Teilnehmer nicht unerheblicher Konsum jedenfalls von Alkohol vorauszusehen ist, kann ein die Gesamtveranstaltung noch wesentlich prägender Einfluss von der förmlich angepassten Abschlusskundgebung nicht mehr ernstlich erwartbar ausgehen. Das Hauptgeschehen der Veranstaltung ist und bleibt der Umzug mit Tanz und Musik.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)