21.11.2024
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Dokument-Nr. 30885

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Beschluss30.09.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen15 B 1529/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.09.2021

Rats- und Ausschuss­sit­zungen nur mit 3G-NachweisOVG Nordrhein-Westfalen zu Infektions­schutz­maßnahmen bei politischen Veranstaltungen

Ratsmitglieder dürfen derzeit nur mit Nachweis einer Immunisierung oder Testung an Rats- und Ausschuss­sit­zungen ihrer Gemeinde teilnehmen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden. Der gegen den Bürgermeister gerichtete Eilantrag eines Ratsmitglieds aus Salzkotten, der auf freien Zugang zu allen Rats- und Ausschuss­sit­zungen ohne einen solchen Nachweis zielte, hatte damit in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Das OVG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Rats- und Ausschuss­sit­zungen sind Veranstaltungen im Sinne der Corona­schutz­ver­ordnung, an denen grundsätzlich nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen. Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz bietet eine hinreichende, dem Parla­ments­vor­behalt genügende gesetzliche Grundlage. Dies hat das Gericht im Eilrechtsschutz für eine Vielzahl von beschränkenden Maßnahmen bereits zuvor bestätigt. Für die hier in Rede stehenden Auswirkungen auf das verfas­sungs­rechtlich abgesicherte freie Mandat von Mitgliedern kommunaler Organe gilt nichts anderes.

Derzeit kein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder

Ein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder liegt derzeit nicht vor. Die Beschränkung des Zugangs kommunaler Mandatsträger zu Rats- oder Ausschuss­sit­zungen auf Personen, die geimpft, genesen oder (negativ) getestet sind, dient dem legitimen Zweck des Infek­ti­o­ns­schutzes. Die kurzzeitigen Beein­träch­ti­gungen, die durch einen Schnelltest hervorgerufen werden, greifen nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung ein. Zudem stehen jedenfalls bis einschließlich 10. Oktober 2021 allgemein kostenlose Bürgertestungen zur Verfügung.

Vermeidung von Kosten durch Tests für Mandatsträger

Im Hinblick auf den Wegfall der allgemeinen Kostenfreiheit ab dem 11. Oktober 2021 merkt der Senat jedoch an, dass für kommunale Mandatsträger wohl Vorkehrungen zu treffen sein werden, die sicherstellen, dass ihnen durch für die Mandatsausübung erforderliche Tests im Ergebnis keine Kosten entstehen. Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung muss sich ein Ratsmitglied insoweit nicht verweisen lassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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