21.11.2024
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Dokument-Nr. 30901

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Beschluss04.09.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen15 B 1450/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss03.09.2021, 6 L 792/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.09.2021

Regenbogenfahne darf zwecks Protestes zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werdenVer­sammlungs­freiheit schützt provokante Form der Meinung­s­äu­ßerung

Die Regenbogenfahne darf im Rahmen einer Versammlung zur Reinigung des Straßenbelags verwendet werden, um damit Themen der LGBTQ-Bewegung zu kritisieren. Die Ver­sammlungs­freiheit schützt auch vor provokanten Meinung­s­äu­ße­rungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann plante im Sommer 2021 während einer CSD-Veranstaltung in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer szenischen Darstellung mittels wasserlöslicher Straßenkreide einzelne Schlagworte, die nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit der LGBTQ-Bewegung stehen, auf den Boden zu schreiben und diese sodann mit einer wasser­ge­tränkten Regenbogenfahne wegzuwischen. Die zuständige Versamm­lungs­behörde untersagte die Nutzung der Regenbogenfahne als Wischmopp. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Protestlers.

Verwal­tungs­gericht gab Eilantrag statt

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg gab dem Eilantrag statt. Die geplante szenische Darstellung stelle keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Die beabsichtigte Verwendung der Regenbogenfahne sei zwar in erheblichem Maße provokativ und polemisch. In dem geplanten Vorgehen könne aber nicht die Erzeugung eines Klimas der Gewalt­de­mon­s­tration und potentieller Gewalt­be­reit­schaft erkannt werden. Die Versamm­lungs­freiheit schütze auch eine provokante Form der Meinung­s­äu­ßerung. Eine Schmähung liege hier nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Oberver­wal­tungs­gericht hält Nutzung der Regenbogenfahne als Wischmopp ebenfalls für zulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und verwies auf die - seiner Auffassung nach - zutreffende Begründung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Versamm­lungs­behörde könne vor Ort weitere Auflagen erteilen oder nötigenfalls die Versammlung auflösen, wenn das Gesamtgepräge während der Durchführung der szenischen Darstellung einen solchen Verlauf nehmen sollte, dass die Diffamierung von Personen in der Vordergrund gerate.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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