21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.09.2019

OVG Münster stärkt Rechte von Demonstranten: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichenVeröf­fent­lichung von Fotos durch Polizeibeamte stellt Eingriff in das Versammlungs­grund­recht dar

Polizeibeamte des Polizei­prä­sidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das nordrhein-westfälische Ober­verwaltungs­gericht in Münster mit Urteil vom 17.09.2019 (Az.: 15 A 4753/18) entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf den veröf­fent­lichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg.

OVG: Veröf­fent­lichung von Fotos mit Versamm­lungs­teil­nehmer stellt unzulässigen Eingriff in die Versamm­lungs­freiheit dar

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffent­lich­keits­arbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versamm­lungs­grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhal­tens­lenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffent­lich­keits­arbeit der Polizei Verwendung finden sollen.

Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr erlaubt

Eine zur Rechtfertigung des Grund­recht­s­ein­griffs erforderliche gesetzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunst­ur­he­ber­gesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Infor­ma­ti­o­ns­handeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffent­lich­keits­arbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versamm­lungs­ge­schehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archiv­fo­to­ma­terial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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