18.10.2024
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Dokument-Nr. 30181

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.04.2021

Vermie­tungs­portal muss Stadt Köln Auskunft über private Unterkünfte erteilenMit Einzelabfrage durch Stadt verbundener Aufwand unver­hält­nismäßig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat am ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungs­betriebe erteilen muss.

Die Klägerin betreibt eine Inter­net­plattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernach­tungs­mög­lich­keiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sogenannte Kultur­för­der­abgabe (Übernach­tungs­steuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunft­s­er­suchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beher­ber­gungs­be­triebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberver­wal­tungs­gericht nun abgelehnt.

Stadt Köln kann Auskunft über private Beher­ber­gungs­be­triebe verlangen

Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beher­ber­gungs­be­treiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernach­tungs­mög­lich­keiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten.

Einzelabfrage der Stadt wegen zu großen Aufwand unver­hält­nismäßig

Die Stadt könne wegen des unver­hält­nismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unter­kunfts­be­treiber auf der Website der Klägerin - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwal­tungs­gericht rund 300 in Köln - sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Online­platt­formen zu ermitteln.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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