15.11.2024
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Dokument-Nr. 22472

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Urteil13.04.2016Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 A 1599/15, 14 A 1648/15 und 14 A 1728/15
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil, 2 K 5800/14, 2 K 280/15 und 2 K 626/15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.04.2016

Wettbürosteuer in NWR zulässigErhebung der Vergnü­gungs­steuer in Form der Wettbürosteuer verfas­sungsgemäß

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund Wettbü­ro­be­treiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

In Wettbüros werden auf Bildschirmen bewettbare Sportereignisse - zum Teil live - übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzge­le­gen­heiten und Erfri­schungs­ge­tränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu den gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbü­ro­be­treiber erhalten von dem - zumeist im Ausland ansässigen - Wettver­an­stalter für die Vermitt­lung­s­tä­tigkeit eine Provision. Die Höhe der Wettbürosteuer berechnet sich nach der Betriebsfläche des Wettbüros.

OVG erklärt Wettbürosteuer für verfas­sungsgemäß

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen ist die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbürosteuer verfassungsgemäß. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg sei unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlten. Der Wettbü­ro­be­treiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden finanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen.

Unerheblich sei weiter, dass der steuer­pflichtige Wettbü­ro­be­treiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt sei. Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer - wie hier der Vergnü­gungs­steuer - erforderliche Aufwand liege auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer treffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro.

Anknüpfung des Steuermaßstabs an Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig

Es sei unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung auch unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert würden. Abgesehen davon, dass Wettbüros - ähnlich wie Spielhallen - häufig problematische Wirkungen entfalteten, schüfen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielten dadurch einen höheren Umsatz. Da nur geschätzt werden könne, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielten, sei auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig. Auf den dort erzielten Wettumsatz könne nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abziele, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt werde. Im Übrigen könnten selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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