21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.06.2017

Wettbürosteuer der Stadt Dortmund unzulässigBemes­sungs­grundlage verletzt Steuer­ge­rech­tigkeit

Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die Stadt besteuert mit der 2014 neu eingeführten Vergnü­gungs­steu­er­satzung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das sind Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse, u.a. durch Liveübertragung, ermöglichen. Steuerschuldner ist nach der Satzung der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die näher definierte Veran­stal­tungs­fläche. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 € je 20 m² Veran­stal­tungs­fläche.

Kläger scheitern in Vorinstanzen mit Klagen

Drei Betreiber von Wettbüros wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer. Sie sollen - abhängig von der Größe der Veran­stal­tungs­fläche ihrer Wettbüros - 1 000 und 1 250 € monatlich zahlen. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und das Oberver­wal­tungs­gericht Münster haben die Klagen abgewiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat ihnen nunmehr stattgegeben.

Prinzipiell örtliche Aufwandsteuer berechtigt

Zwar handelt es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Denn mit der neuen Steuer soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand - das Wetten in einem ortsansässigen Wettbüro - besteuert werden. Die Steuer ist darauf angelegt, dass sie auf den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt wird.

Wettbürosteuer auch kein unzulässiger Widerspruch zur Sport­wet­ten­steuer des Bundes

Die Wettbürosteuer setzt sich auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zur 2012 eingeführten Sport­wet­ten­steuer des Bundes. Der Bundes­ge­setzgeber hält einen relativ geringen Steuersatz von 5 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Er will damit im Zusammenhang mit dem von den Bundesländern im Glückss­piel­staats­vertrag vereinbarten Konzes­si­ons­system einen Anreiz dafür bieten, den derzeit illegalen Markt für Sportwetten in die Legalität zu überführen. Mit dieser Zielsetzung steht die (zusätzliche) kommunale Wettbürosteuer jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn sie - wie vorliegend - einen hinreichenden Abstand zu der bereits durch die Bundessteuer verursachten Steuerlast wahrt.

Flächenmaßstab stellt Verletzung der Steuer­ge­rech­tigkeit dar

Der von der Stadt gewählte Flächenmaßstab verletzt aber die Steuer­ge­rech­tigkeit. Den sachge­rech­testen Maßstab für eine Vergnü­gungs­steuer bildet der individuelle, wirkliche Vergnü­gungs­aufwand, hier also der Wetteinsatz. Der Recht­fer­ti­gungs­bedarf für einen Ersatzmaßstab ist umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Mit dem Flächenmaßstab sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnü­gungs­aufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Stattdessen steht mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklich­keits­maßstab zur Verfügung. BVerwG 9 C 7.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1599/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14 - Urteil vom 12. Juni 2015 BVerwG 9 C 8.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1648/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 280/15 - Urteil vom 12. Juni 2015 BVerwG 9 C 9.16 - Urteil vom 29. Juni 2017 Vorinstanzen: OVG Münster 14 A 1728/15 - Urteil vom 13. April 2016 VG Gelsenkirchen 2 K 626/15 - Urteil vom 12. Juni 2015

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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