21.11.2024
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Dokument-Nr. 30142

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.04.2021

Zu wenig Hochschullehrer korrigieren juristische Examens­klausurenPrüfung muss neu bewertet werden

Das Obe­rverwaltungs­gericht hat in einer Grundsatz­entscheidung der Klage einer Jurastudentin stattgegeben, die die staatliche Pflicht­fach­prüfung als Teil der ersten Prüfung (früher: erstes juristisches Staatsexamen) beim Justiz­prü­fungsamt Hamm nicht bestanden hatte. Entgegen den rechtlichen Vorgaben, von denen seit Jahren regelmäßig abgewichen werde, seien ihre Klausuren nicht auch durch einen Hochschullehrer korrigiert worden.

In dem hier vorliegenden Fall wehrte sich die Klägerin gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen juristischen Pflicht­fach­prüfung. Im Rahmen dieser Prüfung sind sechs Klausuren zu fertigen, die jeweils von zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet werden. § 14 Abs. 2 des Juris­te­n­aus­bil­dungs­ge­setzes (JAG NRW) regelt dazu, dass einer der beiden Prüfer Hochschullehrer sein soll. Hintergrund ist, dass die erste Prüfung den Abschluss des juristischen Hochschul­studiums darstellt und daher die Hochschullehrer auch an den Abschluss­prü­fungen beteiligt werden sollen. Im Falle der Klägerin wurde jedoch von den sechs Klausuren nur eine unter Beteiligung eines Hochschul­lehrers benotet.

Prüfungsgremium darf nur im Ausnahmefall auch ohne Hochschullehrer besetzt werden

Das OVG hat den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung aufgehoben und das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, die von der Klägerin (lediglich) beanstandeten zwei Aufsichts­a­r­beiten unter Beachtung der Vorgaben des § 14 Abs. 2 JAG neu bewerten zu lassen. Zur Begründung seines Urteils hat er ausgeführt: Die Sollvorschrift des § 14 Abs. 2 JAG gibt eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungs­gremiums vor, die im Regelfall zu erreichen ist. Das heißt, das Gesetz fordert - wie es allgemein für Sollvor­schriften im öffentlichen Recht gilt -, dass das Prüfungsgremium nur im Ausnahmefall, wenn besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern, auch ohne Hochschullehrer besetzt werden darf.

Abweichung vom gesetzlich geforderten Regelzustand hier keine Ausnahme mehr

Wie der Senat im Rahmen dieses Verfahrens jedoch festgestellt hat, wird die Regelbesetzung im Bereich des Justiz­prü­fungsamts Hamm schon seit Jahren deutlich verfehlt. Durch­schnittlich ist allenfalls bei jeder dritten oder vierten statt bei jeder Klausur­be­wertung, wie es die Regel zu sein hat, ein Hochschullehrer beteiligt. Vom gesetzlich geforderten Regelzustand wird also nicht im Ausnahmefall, sondern regelmäßig abgewichen. Daher reicht es, so der Senat, nicht mehr aus, dass das Prüfungsamt es bei seiner bisherigen Anstrengung zur Gewinnung von Prüfern aus dem Kreis der Hochschullehrer belässt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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