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Dokument-Nr. 32126

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Urteil12.08.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 D 29/20.NE, 13 D 33/20.NE, 13 D 49/20.NE, 13 D 74/20.NE
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.08.2022

Normen­kontrollanträge gegen Betriebs­schließungen im ersten Corona-Lockdown erfolglosOVG Nordrhein-Westfalen lehnt Anträge ab

Die Betriebs­schließungen in der ersten Coronawelle im Frühjahr 2020 durch die Corona­schutz­verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2020 waren rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungs­gericht heute nach mündlicher Verhandlung entschieden und die Normen­kontrollanträge von vier Unternehmen abgelehnt.

Die bis zum 10. Mai 2020 geltende Corona­schutz­ver­ordnung sah unter anderem vor, dass der Betrieb von Fitnessstudios, von Tanzschulen sowie von gastronomischen Einrichtungen (mit Ausnahme eines Außer-Haus-Verkaufs) untersagt war. Hiergegen wandten sich im Wege der Normenkontrolle ein Inhaber eines Fitnessstudios in Bielefeld, ein Betreiber von EMS-Fitnessstudios u. a. in Gelsenkirchen, eine Tanzschule aus Bonn und ein Gastro­no­mie­betrieb aus Essen. Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, dass die Corona­schutz­ver­ordnung nicht auf einer hinreichenden Ermäch­ti­gungs­grundlage beruhte und die Regelungen sie in ihren Grundrechten, insbesondere ihrer Berufsfreiheit, verletzten.

Betrie­bs­un­ter­sa­gungen sind rechtmäßig

Dieser Einschätzung ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die angegriffenen Betrie­bs­un­ter­sa­gungen sind rechtmäßig. Mit der Generalklausel im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz des Bundes bestand im Frühjahr 2020 eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die auch zu flächen­de­ckenden Betrie­bs­schlie­ßungen durch Verordnungen der Länder ermächtigte. Der Gesetzgeber war angesichts des in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellosen Ausbruchs der Pandemie nicht verpflichtet, dem Verord­nungsgeber bereits zu diesem Zeitpunkt präzisere Vorgaben für das Ergreifen von Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen zu machen. Vielmehr konnte er jedenfalls zunächst die Entwicklung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens unter Geltung der anfangs ergriffenen Maßnahmen abwarten.

Vorrang des Schutzes der Bevölkerung vor Berufsfreiheit

Die Betrie­bs­un­ter­sa­gungen verletzten die Antragsteller nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie waren insbesondere verhältnismäßig. Bei der Beurteilung, ob die Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgten und hierzu geeignet und erforderlich sowie angemessen gewesen sind, stand dem Verord­nungsgeber ein Einschät­zungs­spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob die vom Verord­nungsgeber getroffenen Einschätzungen vertretbar waren. Davon ausgehend hat der Verord­nungsgeber seinen Einschät­zungs­spielraum nicht überschritten. Er durfte anhand der Erkenntnislage im Frühjahr 2020 davon ausgehen, dass durch die zunehmende Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus Leben und Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere von Angehörigen vulnerabler Personengruppen, bedroht gewesen sind und bei ungehindertem exponentiellen Wachstum der Infizier­ten­zahlen eine Überlastung der Inten­siv­ka­pa­zitäten zu befürchten war. Ferner konnte er annehmen, dass Kontakt­be­schrän­kungen auch in Form von Betrie­bs­un­ter­sa­gungen ein wirkungsvolles Mittel darstellten, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Schließlich durfte er bei einer Abwägung der wider­strei­tenden Rechtsgüter dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­systems Vorrang vor der Berufsfreiheit und den wirtschaft­lichen Interessen der Betreiber der geschlossenen Einrichtungen geben. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes aus Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die bereits früher erfolgte Öffnung des Einzelhandels lag nicht vor.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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