18.10.2024
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Dokument-Nr. 28927

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss06.07.2020

OVG Nordrhein-Westfalen kippt den Corona-Lockdown für den Kreis GüterslohEilantrag gegen Fortbestehen des "Lockdown" erfolgreich

Das Ober­verwaltungs­gericht hat mit Eilbeschluss die für das Gebiet des Kreises Gütersloh geltende nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuin­fi­zie­rungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infek­ti­o­ns­ge­schehen (Corona­regional­verordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach einem Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb in Rheda-Wiedenbrück im Kreis Gütersloh mit über 1.500 Infizierten hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine erste Coronaregionalverordnung erlassen. Diese sah befristet für die Dauer einer Woche weitreichende Kontakt­be­schrän­kungen sowie Einschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich für die Kreise Gütersloh und Warendorf vor. Während die Maßnahmen betreffend den Kreis Warendorf mit Ablauf des 30. Juni 2020 ausgelaufen sind, hat das Land diese hinsichtlich des Kreises Gütersloh mit einer zweiten Corona­re­gi­o­na­l­ver­ordnung für eine weitere Woche bis zum 7. Juli 2020 fortgeschrieben. Ein Eilantrag eines Bürgers aus dem Kreis Gütersloh gegen die erste Corona­re­gi­o­na­l­ver­ordnung blieb ohne Erfolg (siehe Presse­mit­teilung vom 29. Juni 2020). Gegen die zweite Corona­re­gi­o­na­l­ver­ordnung hat sich nunmehr eine GmbH aus Oelde gewandt, die im Kreis Gütersloh unter anderem in Schloss Holte-Stukenbrock und Versmold Spielhallen betreibt.

Corona­re­gi­o­na­l­ver­ordnung voraussichtlich rechtswidrig

Das Gericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffene Corona­re­gi­o­na­l­ver­ordnung nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz und dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu vereinbaren, dass sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstrecke. Zwar sei es zu Beginn des in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruchs­ge­schehens nicht zu beanstanden gewesen, dass der Verord­nungsgeber für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen habe. Er habe so Zeit für Aufklä­rungs­maß­nahmen gewinnen dürfen, um anschließend auf belastbarer Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden können.

OVG verweist auf Möglichkeit einer diffe­ren­zierteren Regelung

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung sei es aber möglich und erforderlich gewesen, eine diffe­ren­ziertere Regelung zu erlassen. Ausweislich der Ergebnisse der seit Entdeckung des Ausbruchs durchgeführten Massentestungen unter den Einwohnern des Kreises Gütersloh variiere die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreis­an­ge­hörigen Städte und Gemeinden erheblich. Insbesondere in den im Norden und Osten des Kreises gelegenen Städten seien nur wenige Neuinfizierungen festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht (mehr) ersichtlich, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von derjenigen in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden vergleichbarer Größenordnung unterscheide.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, ra-online (pm/ku)

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