18.10.2024
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Dokument-Nr. 31213

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Beschluss23.12.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1901/21.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.12.2021

Eilantrag gegen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen erfolglosVerord­nungsgeber hat weiten Einschätzungs­spielraum

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen Zugangs- und Kontakt­beschränkungen für nicht immunisierte Personen richtete.

Der Antragsteller, ein weder von einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesener noch hiergegen geimpfter Rechtsanwalt aus Köln, machte geltend, er wolle in seiner Heimatstadt Weihnachts­märkte besuchen, ebenso Cafés und Restaurants, und außerdem dem Golfsport im Freien mit weiteren Mitspielern nachgehen. Die Corona­schutz­ver­ordnung greife in unver­hält­nis­mäßiger Weise in seine Grundrechte ein. Aus seiner Sicht seien die einzigen effektiven und verhält­nis­mäßigen Maßnahmen die Anordnung des Tragens von FFP2-Masken in Innenräumen sowie der Schutz der vulnerablen Risikogruppen, zu denen insbesondere Personen ab 60 Jahren gehörten.

Richter: Zugangs­be­schränkung zu Weihnachts­märkten ist voraussichtlich rechtmäßig

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Zugangs­be­schränkung für den Besuch von Weihnachts­märkten ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist in Außenbereichen das Infek­ti­o­ns­risiko grundsätzlich wesentlich geringer. Allerdings verbreitet sich das Coronavirus SARS-CoV-2 auch im Freien, nämlich dort, wo Menschen – wie typischerweise auf Weihnachts­märkten – zusammenkommen und der Abstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann. Zudem muss eine FFP2-Maske während der Einnahme von Getränken oder Speisen notwen­di­gerweise abgenommen werden.

Mit der Zugangs­be­schränkung zu Sport­ein­rich­tungen auch im Freien hat der Verord­nungsgeber den ihm zustehenden weiten Einschät­zungs­spielraum noch nicht offensichtlich überschritten. In bzw. auf Sportanlagen trifft typischerweise eine Mehrzahl von wechselnden Personen zu dem Zweck, allein oder gemeinsam Sport zu treiben, aufeinander. Dies birgt die Gefahr längerer Begegnungen auch ohne Einhaltung des Mindestabstands. Ferner wird die Eingriffs­schwere dadurch relativiert, dass jedenfalls die individuelle Sportausübung im Freien außerhalb von Sport­ein­rich­tungen wie beispielsweise Joggen nach wie vor uneingeschränkt zulässig ist.

Richter: Zugangs­be­schrän­kungen für gastronomische Angebote sind voraussichtlich ebenfalls verhältnismäßig

Die Zugangs­be­schrän­kungen für gastronomische Angebote sind voraussichtlich ebenfalls verhältnismäßig. In gastronomischen Einrichtungen, die in den Wintermonaten schwer­punktmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten betrieben werden, kommt eine größere Zahl wechselnder Personen für einen längeren Zeitraum nicht nur zum Essen und Trinken – dies zwangsläufig ohne Maske –, sondern ebenfalls zum geselligen Beisammensein zusammen. Auch unter Beachtung bereits bestehender Hygienekonzepte besteht deshalb eine besondere Gefahr der Weiter­ver­breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch oder an nicht immunisierte Gäste. Die Schwere des Grund­recht­s­ein­griffs steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Verord­nungszweck, zumal sich die Betroffenen weiter mit Speisen beliefern lassen können und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen weiter möglich ist.

Schließlich sind auch die für nicht immunisierte Personen geltenden Kontakt­be­schrän­kungen im öffentlichen und privaten Raum bei vorläufiger Bewertung voraussichtlich verhältnismäßig. Eine erhebliche Reduzierung der sozialen Kontakte ist geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung zu verlangsamen. Besonders in geschlossenen privaten Räumlichkeiten stattfindende direkte und längere Kontakte bergen in der gegenwärtigen Situation ein hohes Infek­ti­o­ns­risiko. Die erhebliche Reichweite des Eingriffs ist angesichts der derzeitigen Infektionslage noch hinzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1901/21.NE

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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