21.11.2024
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Dokument-Nr. 29529

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.11.2020

Vorerst kein Outdoor-Training in KleingruppenOVG bestätigt Verbot von Freizeit- und Amateursport

Ein Fitnesstrainer ist beim Ober­verwaltungs­gericht mit seinem Eilantrag gescheitert, die Corona­schutz­verordnung außer Vollzug zu setzen, soweit sie den Betrieb eines Outdoor-Sportangebots für kontaktloses Training in Kleingruppen mit bis zu 12 Teilnehmern plus Trainer untersagt. Mit Beschluss vom 25. November 2020 hat das Ober­verwaltungs­gericht diesen Antrag abgelehnt und damit seine Entscheidung vom 13. November 2020 zum Verbot des Freizeit- und Amateursports bestätigt.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung ist Freizeit- und Amateur­sport­betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen davon ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.

Verbot angesichts der angekündigten außer­or­dent­lichen Wirtschafts­hilfen verhältnismäßig

Zur Begründung seines Beschlusses hat der Senat auf seine Entscheidung vom 13. November 2020 zum Fußballspielen Bezug genommen (vgl. Presse­mit­teilung vom 13. November 2020) und ergänzend ausgeführt: Kommerzielle Betreiber von Sport­ein­rich­tungen und sonstige gewerbliche Anbieter würden durch das Verbot des Freizeit- und Amateursports zwar in ihrer Berufsfreiheit tiefgreifend beeinträchtigt. Dies sei aber auch angesichts der angekündigten außer­or­dent­lichen Wirtschaftshilfen des Bundes (sog. Novemberhilfen) vorübergehend hinnehmbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkon­trol­lierten Infek­ti­o­ns­aus­breitung zu verhindern.

Fitnesscenter dient nicht der Grundversorgung

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erlaubten die Entwicklung der positiven Testungen insgesamt sowie die daraus abgeleiteten Inzidenz- und R-Werte und die steigende Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patienten einen belastbaren Rückschluss auf die Dynamik des Infek­ti­o­ns­ge­schehens. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz sei nicht deshalb anzunehmen, weil der Verord­nungsgeber sein Konzept der Kontakt­be­schrän­kungen durchbrochen habe, etwa indem er Gastro­no­mie­be­trieben die Abgabe von Speisen und Getränken erlaube und Menschen zum Training auf denselben Wegen gelangten, wie etwa zum Friseur oder in die Fußgängerzonen, um dort einzukaufen. Hier handele es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Verord­nungsgeber Einkäufe und Friseurbesuche der Grundversorgung zurechne und insoweit ein gesell­schaft­liches Bedürfnis anerkenne. Die Offenhaltung dieser Bereiche halte der Verord­nungsgeber deshalb für dringender als die Ermöglichung sportlicher Betätigung, die im Übrigen - wenn auch unter Beschränkungen - stattfinden könne (etwa Individualsport, Sportunterricht, Rehabi­li­ta­ti­o­nssport).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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