15.11.2024
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Dokument-Nr. 29443

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Beschluss10.11.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1765/20 und 13 B 1771/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.11.2020

Pauschale Versammlungs­beschränkungen durch Allge­mein­ver­fügung der Stadt Köln unzulässigEinzel­fa­ll­prüfung statt Allge­mein­ver­fügung bei Versammlungen und Aufzügen

Die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Köln, wonach an einer Versammlung im Stadtgebiet nicht mehr als 100 Personen teilnehmen dürfen, eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen (mit Ausnahme der Rednerinnen und Redner während der Rede) gilt sowie Aufzüge verboten sind, ist rechtswidrig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht mit zwei Eilbeschlüssen entschieden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat damit den Beschwerden von zwei Antragstellern stattgegeben, die für heute verschiedene Kundgebungen und einen Aufzug in Köln angemeldet haben.

OVG hält Einzel­fa­ll­prüfung für erforderlich

Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz seien der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen und von der Stadt Köln in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allge­mein­ver­fügung auch ansonsten nicht dargetan worden. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht. Dies bedürfe jedoch einer Einzel­fa­ll­prüfung, die nicht durch den Erlass einer Allge­mein­ver­fügung ersetzt werden könne. Gleiches gelte für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versamm­lungs­teil­nehmer unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen.

Keine Maskenpflicht bei maximal 25 Personen

Der nordrhein-westfälische Verord­nungsgeber habe in Kenntnis der derzeitigen Pandemielage in diesem Bundesland für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 25 Personen keine Maskenpflicht angeordnet. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheide, dass diese eine pauschal abweichende Regelung erfordere. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Stadt unbenommen sei, in Würdigung der Umstände des Einzelfalls der für den 11.11.2020 geplanten Versammlungen notwendige infek­ti­o­ns­rechtliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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