15.11.2024
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Dokument-Nr. 29430

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.11.2020

Schließung von Gastronomie­betrieben voraussichtlich verhältnismäßigKein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff die Berufsfreiheit

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag gegen das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen abgelehnt. Nach der geltenden Corona­schutz­ver­ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 untersagt. Zulässig bleiben die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf.

Die Antragstellerin, die in Bedburg eine Speise­gast­stätte betreibt, hatte sich unter anderem darauf berufen, die streitige Regelung sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiter­ver­breitung des neuartigen Coronavirus beitrage.

OVG: Vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich notwendige Schutzmaßnahme

Dem ist der das OVG im Anschluss an seine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Freizeit- und Amateur­sport­be­triebs in Fitnessstudios (vgl. Presse­mit­teilung vom 6. November 2020) nicht gefolgt. Jenseits der gegebenenfalls in einem Haupt­sa­che­ver­fahren zu klärenden Frage, ob die gesetzliche Grundlage den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genüge, sei auch die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit.

Gesund­heits­schutz der Bevölkerung vorrangig

Das Betriebsverbot führe zusammen mit den übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infek­ti­o­ns­re­le­vanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung. Die Antragstellerin könne voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Schließung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infek­ti­o­ns­treiber erwiesen hätten. Das Infek­ti­o­ns­ge­schehen sei diffus und Infek­ti­o­ns­ketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssten im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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