03.12.2024
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Dokument-Nr. 31020

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Beschluss29.10.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1393/21.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.10.2021

Eilantrag zu 3G erfolglosUngleich­be­handlung gegenüber immunisierten Personen gerechtfertigt

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Pflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen richtete, einen negativen Coronatest nachzuweisen. Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Corona­schutz­verordnung dürfen zahlreiche Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von - durch vollständige Impfung oder überstandene Infektion - immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden.

Die weder geimpfte noch genesene Antragstellerin aus Dortmund ist Studentin und nimmt nach eigenen Angaben rege am gesell­schaft­lichen Leben teil. Zur Begründung ihres Antrags hat sie geltend gemacht, eine Testpflicht sei zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versor­gungs­ka­pa­zitäten weder geeignet noch angemessen. Sie grenze Ungeimpfte aus und setze diese wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten massiv unter Druck, sich impfen zu lassen. Darüber hinaus verstoße sie gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot, da immunisierte Personen sich nicht testen lassen müssten.

OVG: Testnach­weis­pflicht für nicht immunisierte Personen geeignete Schutzmaßnahme

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat das OLG ausgeführt: Die Testnach­weis­pflicht für nicht immunisierte Personen ist grundsätzlich geeignet, um nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu entdecken, einem Infizierten den Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren und damit die übrigen Besucher vor einer Infektion zu schützen. Auf diese Weise wird die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und werden medizinische Versor­gungs­ka­pa­zitäten geschont.

Testnach­weis­pflicht auch nicht erkennbar unangemessen

Die Testnach­weis­pflicht ist auch nicht erkennbar unangemessen. Aufgrund der kurzen Dauer und niedrig­schwelligen Intensität führt ein Test selbst bei regelmäßiger Wiederholung nur zu einer geringfügigen körperlichen Beein­träch­tigung, die mit Blick auf den damit bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen gerechtfertigt erschein. Der Verord­nungsgeber beschränkt sich im Wesentlichen nur den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit infek­ti­o­ns­be­güns­ti­genden Umständen. Zahlreiche elementare Angebote wie das Aufsuchen von Einzel­han­del­s­ein­rich­tungen, Arztbesuche oder die Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs können weiterhin ohne negativen Testnachweis wahrgenommen werden. Gleiches gilt etwa für Sport im Freien oder die Außen­ga­s­tronomie.

Impfung statt kosten­pflichtige Test

Dass die Tests für die meisten Bürger inzwischen kostenpflichtig sind, dürfte nicht zur Unzumutbarkeit des Tester­for­der­nisses führen. Für die betroffenen Bürger besteht die Möglichkeit, sich alternativ zur Testung entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission gegen COVID-19 impfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es voraussichtlich nicht unangemessen, dass Personen in der Konsequenz ihrer freien Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen haben und diese nicht der Allgemeinheit auferlegt werden.

Ungleich­be­handlung gegenüber immunisierten Personen gerechtfertigt

Für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber immunisierten Personen liegen rechtfertigende Sachgründe vor. Diese Personen tragen nach aktuellem Erkenntnisstand weniger zum Infek­ti­o­ns­ge­schehen bei, da bei ihnen das Risiko einer Virus­über­tragung stark vermindert ist. Auch weisen vollständig Geimpfte nach Schätzungen des Robert Koch-Instituts einen sehr hohen Schutz vor Hospi­ta­li­sierung sowie vor Behandlung auf einer Intensivstation auf. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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