24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.06.2016

Kita-Beiträge für jüngere Geschwister von Vorschulkindern unzulässigOVG Nordrhein-Westfalen erklärt Satzungs­re­gelung der Stadt Marl für unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat eine Regelung in der Eltern­beitrags­satzung der Stadt Kempen für unwirksam erklärt, die vorsah, dass für Geschwis­ter­kinder von Vorschulkindern, für die kraft Gesetzes kein Elternbeitrag für den Kinder­gar­ten­besuch erhoben werden darf, ein solcher Elternbeitrag zu zahlen ist. Damit ist für die Stadt Kempen geklärt, dass nach der dortigen Geschwister­kind­regelung jüngere Geschwister von beitragsfreien Vorschulkindern ebenfalls beitragsfrei sind.

In allen fünf entschiedenen Fällen hatten Eltern mit jeweils zwei Kindern geklagt. Beide Kinder besuchten im Kinder­gar­tenjahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind, das im Anschluss an dieses Kinder­gar­tenjahr eingeschult wurde (sogenanntes Vorschulkind), bestand nach dem nordrhein-westfälischen Kinder­bil­dungs­gesetz (Kibiz) Beitrags­freiheit. Die Eltern­bei­trags­satzung der Stadt Kempen sah vor, dass bei gleichzeitigem Kinder­gar­ten­besuch von Geschwis­ter­kindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen ist. Eine weitere Regelung in der Satzung bestimmte, dass dieser eine Beitrag auch dann zu zahlen ist, wenn für ein Kind eine Beitrags­be­freiung aufgrund des Vorschuljahres besteht.

OVG verneint Zulässigkeit der Beitrags­er­hebung für jüngere Geschwister von Vorschulkindern

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die zuletzt genannte Satzungs­re­gelung – ebenso wie bereits zuvor das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf – für unwirksam und nichtig erklärt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Regelung nicht mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zu vereinbaren sei. Diese Vorschrift gebe vor, dass beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwis­ter­re­ge­lungen in kommunalen Eltern­bei­trags­sat­zungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe sei der eine Beitrag, der nach der Eltern­bei­trags­satzung der Stadt Kempen im Fall von Geschwis­ter­kindern zu zahlen sei, derjenige des tatsächlich beitragsfreien Vorschulkinds. Die weitere Satzungs­re­gelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das andere (jüngere) Kind ein Beitrag erhoben werde, sei deshalb unwirksam. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz bestünden aufgrund des weiten Gestal­tungs­spielraums des Landes­ge­setz­gebers nicht. Ein Verstoß gegen das Konne­xi­täts­prinzip liege nicht vor, weil die Vorschrift nicht selbst eine doppelte Beitrags­be­freiung von Vorschul- und Geschwis­ter­kindern anordne, sondern sich diese aus den Satzungs­re­ge­lungen der jeweiligen Kommune ergebe.

§ 23 Kibiz

(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen oder Kinder­ta­gespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kinder­gar­tenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. [...]

(5) [...] 3 Bei Geschwis­ter­re­ge­lungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 eltern­bei­tragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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