18.10.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil07.11.2012

Elternbeiträge für beitragsfreies letztes Kinder­gar­tenjahr können bei Zurückstellung vom Schulbesuch nachgefordert werdenHandhabung der Stadt deckt sich mit Schulgesetz

Eltern dürfen nachträglich zu Kinder­gar­ten­bei­trägen herangezogen zu werden, wenn sie ihr Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen und somit das eigentlich beitragsfreie letzte Kinder­gar­tenjahr zum immernoch beitrags­pflichtigen vorletzten Kinder­gar­tenjahr wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen hervor.

Weil nach dem Kinder­bil­dungs­ge­setzes in Nordrhein-Westfalen das letzte Kinder­gar­tenjahr vor Beginn der Schulpflicht kostenfrei ist, wurden die Eltern des Kindes im August 2011 von der Zahlung des Kinder­gar­ten­beitrags befreit. Als das Kind im August 2012 für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, forderte die Stadt Aachen nachträglich für das Kinder­gar­tenjahr 2011/2012 die Zahlung des Kinder­gar­ten­beitrags. Beitragsfrei sei nun das Jahr 2012/2013.

Stadt darf ursprüngliche Freistellung rückwirkend ändern

In der Verhandlung wies das Verwal­tungs­gericht Aachen darauf hin, dass die Stadt Aachen die ursprüngliche Freistellung rückwirkend ändern durfte. Das für das Kind der Kläger (prognostisch gesehen) letzte Jahr vor Beginn der Schulpflicht habe sich nunmehr (real) in das vorletzte gewandelt. Das vorletzte Kinder­gar­tenjahr sei aber nicht beitragsfrei. Die Handhabung der Stadt Aachen decke sich auch mit dem Schulgesetz, weil nach diesem die Zeit der Zurückstellung in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird. Auch ein Kind, welches zurückgestellt wurde, müsse mindestens 10 Jahre eine Schule besuchen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass ein zurück­ge­stelltes Kind im Jahr der Zurückstellung nicht als schulpflichtig angesehen wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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