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04.09.2026 
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.09.2026

Kein Recht auf „Verschönerung“ ohne Erlaubnis: Blumenkübel auf Gehweg bleiben SondernutzungHindernisse auf dem Bürgersteig gefährden den Verkehr und begründen selbst nach jahrelanger Duldung keinen Vertrau­ens­schutz

Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat einer Anwohnerin zu Recht aufgegeben, auf einem Gehweg aufgestellte Blumenkübel zu entfernen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und die Beschwerde der Mülheimerin gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf zurückgewiesen.

Das Verwal­tungs­gericht hatte angenommen, die Antragstellerin nutze die Straße unerlaubt (Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.06.2026 - 6 L 716/26). Das Aufstellen der Blumenkübel zwecks „Verschönerung“ sei keine übliche Gehwegnutzung. Sie gehe über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge die Anwohnerin nicht. Dieser Umstand erlaube es, die Besei­ti­gungs­ver­fügung zu erlassen. Die Ermes­sen­s­er­wä­gung der Stadt, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höher zu gewichten als das Aufstellen von Blumenkübeln, erweise sich nicht als fehlerhaft. Die Kübel könnten im Dunkeln zu einer „Stolperfalle“ werden und seien geeignet, durch die Verengung des Gehwegs einen reibungslosen Begeg­nungs­verkehr zu verhindern. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Verengung des Bürgersteigs behindert Fußgänger und Rollstuhlfahrer

Zur Begründung hat der 11. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gefährden die Blumenkübel die Leichtigkeit und damit zugleich auch die Sicherheit des Verkehrs. Die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wird zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Dass die verbleibende Fläche von etwa 1 m den auf einem Bürgersteig zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen gehören, in nicht unerheblichem Maße einschränkt, ist offensichtlich.

Kein Vertrau­ens­schutz durch jahrelange Duldung

Dass die Stadt über einen zwischen­zeitlich gestellten Geneh­mi­gungs­antrag noch nicht entschieden hat, rechtfertigt es nicht, dass die Anwohnerin den öffentlichen Straßenraum nach ihren Wünschen gestaltet. Ohne Erfolg blieb auch ihr Hinweis, der Stadt seien die aufgestellten Blumenkübel seit etwa 20 Jahren bekannt. Hierzu hatte bereits das Verwal­tungs­gericht darauf verwiesen, dass ein bloßes Nichtstun bzw. eine faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands ein späteres Einschreiten nicht ausschließe. Ein von der Antragstellerin angeführter Aktenvermerk bietet auch keine Grundlage für ein etwaiges Vertrauen, drei von ursprünglich sieben Blumenkübeln weiterhin auf dem Bürgersteig belassen zu können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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