Dokument-Nr. 33005
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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil16.06.2023
Klage gegen Räumung des Hambacher Forstes in zweiter Instanz erfolglosRäumung und Beseitigung des Baumhauses „NoNames“ im Hambacher Forst rechtmäßig
Die Räumung und Beseitigung des Baumhauses „NoNames“ im Hambacher Forst im September 2018 war rechtens. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Der Kläger nutzte das Baumhaus eigenen Angaben zufolge seit Sommer 2018. Es wurde im September 2018 - ebenso wie weitere Baumhäuser und sonstige Anlagen - durch die beklagte Stadt Kerpen im Wege des Sofortvollzugs geräumt und beseitigt. Dem Vorgehen der Stadt lag eine Weisung des damaligen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des beigeladenen Landes NRW zugrunde. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage gegen die Räumung des Hambacher Forstes statt und hob den Sofortvollzug nachträglich auf.
Gerichtliche Prüfung nur auf das vom Kläger genutzte Baumhaus beschränkt
Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt Kerpen hatte Erfolg. Zur Begründung des Urteils hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich nur auf das vom Kläger genutzte Baumhaus. Ein Gesamtzusammenhang aller Maßnahmen zur Räumung des Hambacher Forstes, der dem Kläger auch Rechtsschutz gegen ihn nicht unmittelbar betreffende Maßnahmen ermöglichen könnte, liegt - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Räumung eine durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützte Versammlung betroffen hätte.
Merkmal „friedlich und ohne Waffen“ habe gefehlt
Wie schon in seinem Eilbeschluss geht der Senat davon aus, dass es im Zeitpunkt der Räumung Mitte September 2018 an dem in Art. 8 GG enthaltenen Merkmal „friedlich und ohne Waffen“ gefehlt hat. Räumung und Beseitigung des vom Kläger genutzten Baumhauses waren rechtmäßig. Es ist nicht genehmigt gewesen und hat insbesondere gegen Vorschriften zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit verstoßen. Die Maßnahme war nicht ermessensfehlerhaft. Der Weisung des Ministeriums lagen hinreichende Sachverhaltsermittlungen zugrunde und die Maßnahme war angesichts des bezweckten Schutzes von Leib und Leben nicht unverhältnismäßig. Der Weisung lagen auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine „innere Vorwegbindung“ des Ministeriums dahingehend ersichtlich, dass es von vorneherein keine andere Entscheidung als die Räumung und Beseitigung der Baumhäuser auf Grundlage der nordrhein-westfälischen Bauordnung in Betracht gezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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