21.11.2024
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Dokument-Nr. 32229

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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss23.09.2022

Video­über­wachung in der Dortmunder Nordstadt als "Brennpunkt der Straßen­kri­mi­nalität" gerechtfertigtPolizeiliche Video­über­wachung in der Dortmunder Nordstadt darf fortgeführt werden

Ein Dortmunder Bürger, der sich im Eilverfahren gegen die offene Video­über­wachung in der Dortmunder Nordstadt gewandt hatte, ist auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Ober­verwaltungs­gericht hat seine Beschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen zurückgewiesen.

Ein ca. 270 m langer Abschnitt der Münsterstraße in der Dortmunder Nordstadt wird von der Polizei mit insgesamt 18 festin­sta­l­lierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begegnen. Der Antragsteller, ein Dortmunder Bürger, sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen, der Polizei die Video­über­wa­chungs­maß­nahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen. Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag mit Verweis auf die Krimi­na­li­täts­be­lastung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Maßnahmen voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt

Mit dem Beschluss hat das OVG die Beschwerde nun zurückgewiesen. Die Videoüberwachung stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. Die Maßnahmen sind aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Das Gesetz erlaubt die Video­über­wachung einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.

Straßen­kri­mi­nalität seit Jahren mehr als das Hundertfache höher

Nach den von der Polizei vorgelegten Krimi­na­li­täts­s­ta­tistiken ist die Belastung mit typischen Delikten der Straßen­kri­mi­nalität (Diebstahl, Raub, Körper­ver­letzung, Drogendelikte, aber auch sexuelle Nötigung etc.) seit Jahren auf diesem Abschnitt der Münsterstraße um mehr als das Hundertfache höher als im übrigen Gebiet der Stadt Dortmund. Die video­über­wachten Bereiche sind weiterhin aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßen­kri­mi­nalität.

Einsatzkräfte durch Video­über­wachung wohl zukünftig schneller vor Ort

Soweit die Polizei bisher im Schnitt etwas mehr als 15 Minuten von der per Video entdeckten Tat bis zum Eintreffen benötigt hat, erweist sich dies vor dem gesetzlichen Erfordernis des unverzüglichen Eingreifens möglicherweise als zu lang. Der Polizei­prä­sident hat aber auf diese von der Polizei selbst getroffene Feststellung Maßnahmen verfügt, die erwarten lassen, dass Einsatzkräfte zukünftig schneller vor Ort sein werden. Dies genügt jedenfalls im Eilverfahren den hieran zu stellenden Anforderungen. Die Frage, ob die Polizei Dortmund mit den Videokameras auch einen in der Münsterstraße ansässigen Treff der linken Szene erfassen darf, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, nachdem das Lokal zwischen­zeitlich an einen anderen Ort in der Nordstadt umgezogen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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