18.10.2024
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Dokument-Nr. 32745

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil17.03.2023

Altes Fachhochschul-Diplom berechtigt zur Eintragung in die Archi­tek­tenlisteMindestens vierjährige Berufstätigkeit als Architekt als zusätzlich Voraussetzung

In die Archi­tek­tenliste ist auch einzutragen, wer in der Vergangenheit an einer deutschen Fachhochschule erfolgreich einen auf Architektur ausgerichteten, auf drei Jahre angelegten Diplom­stu­diengang abgeschlossen hat und eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Dies hat das Obe­rverwaltungs­gericht entschieden und die anderslautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg geändert.

Der in Soest wohnhafte Kläger hatte im Jahr 1989 einen auf eine dreijährige Regel­stu­di­enzeit angelegten Diplom­stu­diengang Architektur an einer deutschen Fachhoch-schule mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. Er war nach zweijähriger Berufspraxis von 1995 bis Mai 1998 sowie von Juni 2004 bis Dezember 2017 in der Architektenliste eingetragen und in dieser Zeit einschlägig beruflich tätig. Seinen Antrag auf erneute Eintragung in die Archi­tek­tenliste im Mai 2021 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, anders als früher setze die Eintragung nunmehr einen Hochschul­ab­schluss in der Fachrichtung Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regel­stu­di­enzeit voraus, über den der Kläger nicht verfüge. Eine Überg­angs­re­gelung habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Arnsberg ab.

Früherer Diplom­stu­diengang gleichgestellt

Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg. Die Eintragung in die Archi­tek­tenliste setzt seit der Neuregelung im Jahr 2003 grundsätzlich unter anderem ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regel­stu­di­enzeit voraus. Diesem gleichgestellt wird der erfolgreiche Abschluss eines früheren Diplom­stu­diengangs mit einer Regel­stu­di­enzeit von drei Jahren an einer deutschen Hochschule. Dies folgt aus dem im Baukam­mern­gesetz NRW auf alle Staats­an­ge­hörigen eines EU-Mitgliedstaats - also auch auf deutsche Staats­an­ge­hörige - bezogenen Verweis auf die Berufsanerkennungsrichtlinie. Danach ist der deutsche Fachhochschul-Diplom­stu­di­e­n­ab­schluss in der Fachrichtung Architektur, ergänzt um eine vierjährige Berufserfahrung, unionsweit von allen Mitgliedstaaten als gleichwertig anzuerkennen.

Qualität des Diplom­stu­diengangs nicht unzureichend

Anlass für die Änderung der Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen war nicht eine etwaige unzureichende Qualität des Diplom­stu­diengangs, sondern ausschließlich die Einführung der Bachelor- und Master­stu­diengänge und die damit einhergehende fehlende Vergleich­barkeit der verschiedenen Bache­lo­rab­schlüsse. Es spricht nichts dafür, dass der nordrhein-westfälische Landes­ge­setzgeber die Absicht hatte, den Absolventen eines früheren Fachhochschul-Diplom­stu­diengangs mit mehr als vierjähriger Berufserfahrung die Eintragung in die Archi­tek­tenliste zu versagen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe Absolventen in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, die zur Anerkennung der deutschen Fachhochschul-Diplomab­schlüsse im Bereich Architektur nach der Berufs­a­n­er­ken­nungs­richtlinie verpflichtet sind.

Verzicht auf Überg­angs­re­gelung nur wegen Anerkennung berechtigt

Schließlich war der nordrhein-westfälische Landes­ge­setzgeber, der ebenfalls selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplom­stu­diengangs ausgegangen war, nur wegen des im Baukam­mern­gesetz NRW enthaltenen unbeschränkten Verweises auf die in der Berufs­a­n­er­ken­nungs­richtlinie getroffenen Regelung zur unionsweiten Anerkennung des Fachhochschul-Diplom­stu­di­e­n­ab­schlusses berechtigt, auf eine Überg­angs­re­gelung zu verzichten, die ansonsten verfas­sungs­rechtlich erforderlich gewesen wäre. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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