18.10.2024
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Dokument-Nr. 32224

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil23.09.2022

OVG weist Klage einer Gemeinde gegen die Erdgas­fern­leitung ZEELINK abErdgas­fern­leitung erfüllt Anforderungen der Verordnung über Gashoch­druck­lei­tungen

Das Ober­verwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage der Gemeinde Hünxe gegen den Plan­feststellungs­beschluss der Bezirks­re­gierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgas­fern­leitung ZEELINK abgewiesen.

Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Gasversorgung mit sogenanntem H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von ca. 215 km und verläuft in drei Abschnitten durch die Regie­rungs­bezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungs­ab­schnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirks­re­gierung ergangen. Die klagende Gemeinde rügte im Wesentlichen Sicher­heits­de­fizite im Hinblick auf die Leitung und den Trassenverlauf und machte eine damit einhergehende Verletzung ihres gemeindlichen Selbst­ver­wal­tungs­rechtes geltend.

OVG: Technische Sicherheit der Erdgas­fern­leitung gewährleistet

Diesen Einwänden ist das OVG nicht gefolgt. Der angefochtene Planfest­stel­lungs­be­schluss stellt in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die technische Sicherheit der Erdgas­fern­leitung gewährleistet ist, was zugleich sicherstellt, dass schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die Erdgas­fern­leitung erfüllt die Anforderungen der Verordnung über Gashoch­druck­lei­tungen. Zudem wird gesetzlich vermutet, dass sie dem Stand der Technik entspricht, weil sie die Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einhält. Dass die Vermutung widerlegt ist, weil das vorgenannte DVGW-Regelwerk nicht mehr den Stand der Technik wiedergibt, hat die Gemeinde, die (unbestimmte) einzuhaltende Sicher­heits­ab­stände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten forderte, nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es keine Stellungnahmen fachkundiger Stellen ersichtlich, die im Hinblick auf Erdgas­fern­lei­tungen der in Rede stehenden Art unter Sicher­heits­ge­sichts­punkten die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten fordern.

Auch keine Verletzung eigener Belange ersichtlich

Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung ihres gemeindlichen Selber­ver­wal­tungs­rechts ist eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Belangen, insbesondere eine Beein­träch­tigung ihrer Planungshoheit, nicht ersichtlich. Angesichts einer von der Klägerin selbst Anfang des Jahres 2021 in sozialen Medien veröffentlichen Mitteilung ist davon ausgehen, dass ein geplantes, in der Nähe der Leitung gelegenes Baugebiet ohne Weiteres realisiert werden kann. Eine weitere, ebenfalls den zuvor behandelten Planfest­stel­lungs­be­schluss betreffende Klage einer Erben­ge­mein­schaft aus Hünxe wurde aus formalen Gründen ab-gewiesen (Aktenzeichen 21 D 14/19.AK). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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