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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil23.09.2022
OVG weist Klage einer Gemeinde gegen die Erdgasfernleitung ZEELINK abErdgasfernleitung erfüllt Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage der Gemeinde Hünxe gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK abgewiesen.
Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Gasversorgung mit sogenanntem H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von ca. 215 km und verläuft in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungsabschnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung ergangen. Die klagende Gemeinde rügte im Wesentlichen Sicherheitsdefizite im Hinblick auf die Leitung und den Trassenverlauf und machte eine damit einhergehende Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes geltend.
OVG: Technische Sicherheit der Erdgasfernleitung gewährleistet
Diesen Einwänden ist das OVG nicht gefolgt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die technische Sicherheit der Erdgasfernleitung gewährleistet ist, was zugleich sicherstellt, dass schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die Erdgasfernleitung erfüllt die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen. Zudem wird gesetzlich vermutet, dass sie dem Stand der Technik entspricht, weil sie die Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einhält. Dass die Vermutung widerlegt ist, weil das vorgenannte DVGW-Regelwerk nicht mehr den Stand der Technik wiedergibt, hat die Gemeinde, die (unbestimmte) einzuhaltende Sicherheitsabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten forderte, nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es keine Stellungnahmen fachkundiger Stellen ersichtlich, die im Hinblick auf Erdgasfernleitungen der in Rede stehenden Art unter Sicherheitsgesichtspunkten die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten fordern.
Auch keine Verletzung eigener Belange ersichtlich
Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung ihres gemeindlichen Selberverwaltungsrechts ist eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Belangen, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit, nicht ersichtlich. Angesichts einer von der Klägerin selbst Anfang des Jahres 2021 in sozialen Medien veröffentlichen Mitteilung ist davon ausgehen, dass ein geplantes, in der Nähe der Leitung gelegenes Baugebiet ohne Weiteres realisiert werden kann. Eine weitere, ebenfalls den zuvor behandelten Planfeststellungsbeschluss betreffende Klage einer Erbengemeinschaft aus Hünxe wurde aus formalen Gründen ab-gewiesen (Aktenzeichen 21 D 14/19.AK). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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