Vor Gericht versuchte der Student erfolglos, eine bessere Bewertung seiner Diplomarbeit zu erzwingen. Die Richter befanden, dass er versucht habe, das Ergebnis seiner Arbeit in einer für ihn günstigen Weise dadurch zu beeinflussen, dass er es unterlassen habe, von anderen Autoren wörtlich übernommene Stellen und auch sich an die Gedankengänge anderer Autoren eng anlehnende Ausführungen seiner Arbeit besonders zu kennzeichnen.
Der Student hatte sich in seiner Arbeit mit einer kritischen Beurteilung innovativer Anwendungen des Instruments der "Balanced Scrorecard" auseinandersetzen sollen. Die abgeschriebene Passage betraf die Beurteilung von entsprechenden Instrumenten und umfasste etwa eineindrittel Seiten von den etwa zweieindrittel Seiten der Beurteilung. Dies war für die Richter von besonderer Bedeutung. Denn diese Passage habe eine hervorgehobene Bedeutung für die Arbeit gehabt.
Dass eine Prüfungsleistung, über deren Urheberschaft in einem solchen Maße getäuscht worden sei, als nicht ausreichend bewertet werde, sei nicht unverhältnismäßig. Es könne auch keine Rede von einem bloß leichtfertigen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot sein. Erstens habe der Kläger, ohne dies kenntlich zu machen, den von ihm in seiner Diplomarbeit auf den Seiten 43/44 präsentierten Text aus Passagen zusammengesetzt, die in den Arbeiten anderer Autoren an unterschiedlichen, voneinander getrennten Stellen vorortet seien.
Damit habe der Kläger den Eindruck zu erwecken versucht, er stelle einen längeren, zusammenhängenden Gedanken gleichsam aus einem Guss dar. Zweitens habe er, ohne dass dazu ein sachlicher Anlass gegeben sei, durch marginale Manipulationen am Originaltext (so etwa die Formulierung "nicht leicht fällt" statt "schwer fällt") eine teilweise eigene gedankliche Urheberschaft vorzuspielen versucht.
Drittens habe er die Fundstellennachweise der Autoren, von denen er abgeschrieben habe, lediglich aus deren laufenden Text herausgezogen und sie in seinem Fußnotenapparat derart dargestellt, als beruhe der Text auf eigenen Recherchen und Belegen. Viertens schließlich verdeutliche die Zitierung der in Rede stehenden, im Literaturverzeichnis aufgeführten Abhandlungen in anderem als dem hier fraglichen Zusammenhang, dass der Kläger die wahre Herkunft der übernommenen Passagen an der maßgeblichen Stelle zu verschleiern beabsichtigte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (vt/we)