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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil10.09.2024
Familienflüchtlingsschutz nur bei nationaler Flüchtlingsanerkennung des StammberechtigtenAngehörige können Schutzstatus nicht ableiten
Enge Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Personen, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, haben keinen hiervon abgeleiteten Anspruch auf die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz. Dies hat das Oberverwaltungsgericht auf die Klage einer Mutter und ihrer zwei minderjährigen Kinder entschieden.
Der Ehemann bzw. Vater, ein syrischer Staatsangehöriger, verließ Syrien im Oktober 2013, reiste über die Türkei nach Bulgarien und wurde dort als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Er reiste anschließend mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge weiter nach Deutschland und stellte hier einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an.
Abschiebungsverbot für Bulgarien
Hierzu kam es jedoch nicht, weil das VG Köln das Bundesamt verpflichtete, ein Abschiebungsverbot für Bulgarien wegen dort drohender menschenrechtswidriger Behandlung festzustellen. Auf einen Asylfolgeantrag hin erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin ab. Die Stadt Köln erteilte ihm aufgrund des festgestellten Abschiebungshindernisses eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die jeweils befristet verlängert wurde, und zuletzt aufgrund der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung auch einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Subsidiärer Schutzstatus für Ehefrau und Tochter
Seine Ehefrau und seine Tochter verließen Syrien im Juli 2015, reisten über den Libanon, die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland und stellten hier einen Asylantrag. Der Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Das Bundesamt erkannte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Das VG verpflichtete das Bundesamt, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft wegen der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes bzw. Vaters zuzuerkennen.
Familie eines Asylbewerbers hat keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz
Das OVG hat das Urteil des VG geändert und die Klage abgewiesen. Den Klägern droht in Syrien keine Verfolgung in eigener Person. Sie können auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von ihrem Ehemann bzw. Vater herleiten. Die maßgebliche Vorschrift aus dem Asylgesetz bezieht nur die Familienangehörigen solcher Ausländer in deren Flüchtlingsschutz ein, denen die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Dies ergibt sich unter anderem aus der Systematik der Vorschrift, aus Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und daraus, dass es sich bei der Vorschrift um eine nationale Sonderregelung handelt.
Staat, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist auch für den Familiennachzug verantwortlich
Grundsätzlich sollen Personen, denen ein anderer Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in diesen anderen Staat zurückkehren. Dieser Staat ist dann auch für den Familiennachzug verantwortlich. Geht ausnahmsweise einmal - wie hier - die Verantwortung für den Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland über, richtet sich der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz und erfordert nicht die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes nach dem Asylgesetz an die Familienangehörigen.
Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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