18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 34369

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil10.09.2024

Familien­flüchtlings­schutz nur bei nationaler Flüchtlings­anerkennung des Stamm­be­rech­tigtenAngehörige können Schutzstatus nicht ableiten

Enge Familien­an­ge­hörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Personen, denen ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlings­eigenschaft zuerkannt hat, haben keinen hiervon abgeleiteten Anspruch auf die Zuerkennung von Familien­flüchtlings­schutz nach dem Asylgesetz. Dies hat das Obe­rverwaltungs­gericht auf die Klage einer Mutter und ihrer zwei minderjährigen Kinder entschieden.

Der Ehemann bzw. Vater, ein syrischer Staats­an­ge­höriger, verließ Syrien im Oktober 2013, reiste über die Türkei nach Bulgarien und wurde dort als Flüchtling nach der Genfer Flücht­lings­kon­vention anerkannt. Er reiste anschließend mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge weiter nach Deutschland und stellte hier einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an.

Abschie­bungs­verbot für Bulgarien

Hierzu kam es jedoch nicht, weil das VG Köln das Bundesamt verpflichtete, ein Abschie­bungs­verbot für Bulgarien wegen dort drohender menschen­rechts­widriger Behandlung festzustellen. Auf einen Asylfolgeantrag hin erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft weiterhin ab. Die Stadt Köln erteilte ihm aufgrund des festgestellten Abschie­bungs­hin­der­nisses eine befristete Aufent­halt­s­er­laubnis, die jeweils befristet verlängert wurde, und zuletzt aufgrund der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung auch einen Reiseausweis nach der Genfer Flücht­lings­kon­vention.

Subsidiärer Schutzstatus für Ehefrau und Tochter

Seine Ehefrau und seine Tochter verließen Syrien im Juli 2015, reisten über den Libanon, die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland und stellten hier einen Asylantrag. Der Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Das Bundesamt erkannte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft ab. Das VG verpflichtete das Bundesamt, den Klägern die Flücht­lings­ei­gen­schaft wegen der bulgarischen Flücht­lings­a­n­er­kennung des Ehemannes bzw. Vaters zuzuerkennen.

Familie eines Asylbewerbers hat keinen Anspruch auf Flücht­lings­schutz

Das OVG hat das Urteil des VG geändert und die Klage abgewiesen. Den Klägern droht in Syrien keine Verfolgung in eigener Person. Sie können auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft von ihrem Ehemann bzw. Vater herleiten. Die maßgebliche Vorschrift aus dem Asylgesetz bezieht nur die Familien­an­ge­hörigen solcher Ausländer in deren Flücht­lings­schutz ein, denen die Bundesrepublik Deutschland die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt hat. Dies ergibt sich unter anderem aus der Systematik der Vorschrift, aus Regelungen des Aufent­halts­ge­setzes und daraus, dass es sich bei der Vorschrift um eine nationale Sonderregelung handelt.

Staat, der die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt hat, ist auch für den Familiennachzug verantwortlich

Grundsätzlich sollen Personen, denen ein anderer Staat die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt hat, in diesen anderen Staat zurückkehren. Dieser Staat ist dann auch für den Familiennachzug verantwortlich. Geht ausnahmsweise einmal - wie hier - die Verantwortung für den Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland über, richtet sich der Familiennachzug nach dem Aufent­halts­gesetz und erfordert nicht die Zuerkennung des Famili­en­flücht­lings­schutzes nach dem Asylgesetz an die Familien­an­ge­hörigen.

Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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