03.12.2024
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Dokument-Nr. 34217

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil16.07.2024

Ober­verwaltungs­gericht sieht keine allgemeine Gefahr mehr in SyrienFlücht­lings­status abgelehnt

Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger ist syrischer Staats­an­ge­höriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft und des subsidiären Schutzes als Bürger­kriegs­flüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das VG verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuzuerkennen.

Auf die Berufung des Bundesamts änderte das OVG das Urteil des VG ab und wies die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteils­ver­kündung ausgeführt: Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung droht. Außerdem ist er von der Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft wegen seiner vor der Einreise ins Bundesgebiet begangenen Straftaten ausgeschlossen, die als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bewerten sind.

Keine Lebensgefahr mehr für Zivil­be­völ­kerung

Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inner­staat­lichen Konflikts, in der Provinz Hasaka, aber auch allgemein in Syrien, als nicht mehr gegeben an. Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Ausein­an­der­set­zungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volks­ver­tei­di­gungs­ein­heiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbst­ver­waltung. Die bewaffneten Ausein­an­der­set­zungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Ausein­an­der­set­zungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden.

Kein subsidiärer Schutz für Kläger auch wegen Straftaten

Außerdem ist der Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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