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Dokument-Nr. 34227

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Beschluss16.07.2024Oberverwaltungsgericht Münster13 B 1281/23
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss16.07.2024

Eilantrag gegen Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern für schul­pflichtiges Kind erfolglosNachweispflicht und die Durchsetzung mit einem Zwangsgeld nicht "offenkundig unver­hält­nismäßig

Der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin aus Schieder-Schwalenberg gegen die zwangs­geld­be­wehrte Verpflichtung, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass für ihr Kind ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Die Eltern hatten sich per Eilantrag dagegen wehren wollen, der Schule einen Nachweis für ihr Kind über den ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorzulegen.

Nachweis darf per Verwaltungsakt angeordnet und mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden

Der Eilantrag hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Nach der Konzeption des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes kann die Vorlage eines Impf- oder Immuni­täts­nach­weises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Hieraus ergibt sich auch für schulpflichtige Kinder bzw. deren Eltern kein offen­sicht­licher Grundrechtstoß. Das Vorbringen der Antragsteller, wonach Eltern von Schulkindern wegen der Schulpflicht insoweit keine Entschei­dungs­freiheit verbleibe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Anders als im Fall der bereits vom BVerfG für verfas­sungs­konform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schul­pflichtigen Kindern, die in einer Gemein­schaft­s­ein­richtung betreut werden, kann auf den Schulbesuch zwar nicht verzichtet werden. Dies führt aber nicht zwangsläufig zur Verfas­sungs­wid­rigkeit der Regelung.

Masern­impf­pflicht soll vor Ausbrüchen schützen

In der Schule greift ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen. Angesichts dessen und des hohen Infek­ti­o­ns­risikos stellen sich daher auch im Schulbereich die Nachweispflicht und ihre Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgeldes nicht als offenkundig unver­hält­nismäßig dar. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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