Dokument-Nr. 21150
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss20.05.2015
Wohnraum in allgemeinem Wohngebiet an der Ostseeküste darf nicht als Ferienwohnung vermietet werdenSofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung bei nicht zu erwartender Änderung des Bebauungsplan rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in Gemeinden an der Ostseeküste, in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, rechtswidrig ist.
Die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem allgemeinen Wohngebiet ist weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. Ob die Gemeinde bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorstellung hatte, rechtlich sei eine Ferienwohnungsnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, ist unerheblich. Rechtlich spielt es auch keine Rolle, wenn die Eigentümer einer rechtswidrig genutzten Ferienwohnung Kurabgabe an die Gemeinde zahlen oder die Gemeinde oder der Landkreis Kenntnis von dieser Art der Nutzung hat. Eine vom Landkreis ausgesprochene Erklärung, die rechtswidrige Nutzung zu dulden, lag in den vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nicht vor.
Sofortiger Vollziehung der Nutzungsuntersagung bei fehlender Legitimation zur Ferienwohnnutzung rechtmäßig
Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde - in den entschiedenen Verfahren der Landkreis - die rechtswidrige Nutzung fest, ist bei Fehlen einer die Ferienwohnnutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen ist die Bauaufsichtsbehörde veranlasst, besondere Ermessenerwägungen anzustellen, um festzustellen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt.
Vollziehung der Nutzungsuntersagung wegen zu erwartender Änderung des Bebauungsplans befristet ausgesetzt
Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Fall, der die Ferienwohnnutzung in Rerik betrifft, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung befristet bis zum 31. Oktober 2015 aufgehoben, weil zu erwarten ist, dass die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt den Bebauungsplan zugunsten der Ferienwohnnutzung geändert haben wird. In den anderen Verfahren hat es die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online
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