22.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss20.05.2015

Wohnraum in allgemeinem Wohngebiet an der Ostseeküste darf nicht als Ferienwohnung vermietet werdenSofortige Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung bei nicht zu erwartender Änderung des Bebauungsplan rechtmäßig

Das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in Gemeinden an der Ostseeküste, in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, rechtswidrig ist.

Die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem allgemeinen Wohngebiet ist weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. Ob die Gemeinde bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorstellung hatte, rechtlich sei eine Ferien­woh­nungs­nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, ist unerheblich. Rechtlich spielt es auch keine Rolle, wenn die Eigentümer einer rechtswidrig genutzten Ferienwohnung Kurabgabe an die Gemeinde zahlen oder die Gemeinde oder der Landkreis Kenntnis von dieser Art der Nutzung hat. Eine vom Landkreis ausgesprochene Erklärung, die rechtswidrige Nutzung zu dulden, lag in den vom Oberver­wal­tungs­gericht entschiedenen Fällen nicht vor.

Sofortiger Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung bei fehlender Legitimation zur Ferien­wohn­nutzung rechtmäßig

Stellt die zuständige Bauauf­sichts­behörde - in den entschiedenen Verfahren der Landkreis - die rechtswidrige Nutzung fest, ist bei Fehlen einer die Ferien­wohn­nutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen ist die Bauauf­sichts­behörde veranlasst, besondere Ermes­se­n­er­wä­gungen anzustellen, um festzustellen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung überwiegt.

Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung wegen zu erwartender Änderung des Bebauungsplans befristet ausgesetzt

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat in einem Fall, der die Ferien­wohn­nutzung in Rerik betrifft, die sofortige Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung befristet bis zum 31. Oktober 2015 aufgehoben, weil zu erwarten ist, dass die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt den Bebauungsplan zugunsten der Ferien­wohn­nutzung geändert haben wird. In den anderen Verfahren hat es die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online

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