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Dokument-Nr. 31266

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Beschluss07.01.2022Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern1 KM 661/21 OVG
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss07.01.2022

Mecklenburg-Vorpommern: OVG kippt Teile des Corona-Warnstu­fen­systems in MV - Intensivstation-Auslastung als Kriterium gekipptEilantrag auf Außer­voll­zug­setzung von Vorschriften der Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern hat teilweise Erfolg

Das Oberverwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem gerichtlichen Eilverfahren gegen mehrere Vorschriften der Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) dem Antrag teilweise stattgegeben und die betroffenen Vorschriften teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Außer­voll­zug­setzung betrifft zum einen § 1 Abs. 2 Satz 3 Corona-LVO M-V, soweit darin die verfügbaren medizinischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten auf „für COVID-19-Patienten“ bezogen worden sind. Zum anderen ist die Anlage I zu § 1 Abs. 2 Corona-LVO M-V außer Vollzug gesetzt worden, soweit der Verord­nungsgeber darin für das Gewich­tungs­kri­terium der „ITS-Auslastung“ auf die „für COVID-19-Patienten vorgesehenen“ ITS-Betten abgestellt und die maßgeblichen Schwellenwerte unter Verkennung der sich daraus ergebenden zusätzlichen Grund­rechts­be­ein­träch­ti­gungen neu gefasst hat. Im Übrigen wurde der Antrag gegen die Vorschriften zum sog. Zwei-G-Modell abgelehnt.

Richter: Gewich­tungs­kri­terium der "ITS-Auslastung" fehlerhaft

Der Senat hat nach summarischer Prüfung den Eilantrag im Hinblick auf das für die risiko­ge­wichtete Einstufung nach der Verordnung auch zu beachtende Gewich­tungs­kri­terium der „ITS-Auslastung“ als begründet angesehen. Mit der Dritten Änderung der Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern sei dieser Indikator durch die neugefasste Anlage I zu § 1 Abs. 2 Corona-LVO M-V auf für COVID-19-Patienten „vorgesehene“ Betten begrenzt worden. Dabei habe der Verord­nungsgeber das Gewich­tungs­kri­terium der „ITS-Auslastung“ fehlerhaft festgelegt und gegen § 28 a Abs. 3 Sätze 5 und 6 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz verstoßen, weil er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und dadurch die Grenzen seines Gestal­tungs­spielraums überschritten habe. Zudem habe er weder die absolute Zahl der für COVID-19-Patienten nach der aktuellen risiko­ge­wichteten täglichen Einstufung durch das LAGuS in tatsächlicher Hinsicht „vorgesehenen“ 100 ITS-Betten selbst in der Landes­ver­ordnung, noch das Verfahren der dazu erforderlichen Bewertung geregelt. Eine solche Regelung sei aber von Verfassungs wegen geboten gewesen. Der Verord­nungsgeber sei dazu berufen, für die Grund­rechts­ver­wirk­lichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen.

Richter sehen Regelungen zum Zwei-G-Modell als rechtmäßig an

Die das sog. Zwei-G-Modell betreffenden Regelungen der §§ 1 e bis § 1 f Corona-LVO M-V sowie die in § 1 g Corona-LVO M-V bestimmten weiteren Maßnahmen hat der Senat dagegen für rechtmäßig erachtet und den Antrag insoweit abgelehnt. Die Vorschriften seien nach Ansicht des Senats verhältnismäßig und verstießen auch nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kontakt­be­schrän­kungen insbesondere für Ungeimpfte durch die Zwei-G-Regelungen seien als ein Baustein des Gesamtkonzeptes der Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern geeignet, das legitime Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und insbesondere eine Überlastung des Gesund­heits­systems zu verhindern, zu erreichen. Die Beschränkungen seien auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht vorhanden seien, insbesondere würden das Tragen von medizinischen Atemschutz­masken und Tester­for­dernisse nicht ausreichen, weil diese Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam seien. Das Zwei-G-Modell sei auch angemessen, weil die ungeimpften Personen nicht völlig von einem Zugang zu lebenswichtigen und unauf­schiebbaren Angeboten ausgeschlossen würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/pt)

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