22.11.2024
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Dokument-Nr. 30192

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Beschluss23.04.2021Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern1 KM 239/21 OVG
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss23.04.2021

Vorläufiger Rechts­schutz­antrag von Zweit­wohnungs­inhabern gegen Regelung in Corona-Landes­ver­ordnung M-V erfolglosCorona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt bestehen

Das Ober­verwaltungs­gericht Greifswald hat den Antrag von Antragstellern abgelehnt, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, sich nach ihren Angaben in ihrer Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und die vorläufige Außer­voll­zug­setzung des § 5 Abs. 12 der Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) begehren.

Die Antragsteller machen u.a. geltend, die angegriffene Regelung verstoße gegen Art. 11, 13, 14 und 2 Abs. 1 GG, soweit selbst solche Personen zur Ausreise verpflichtet seien, die ihre Heimat bzw. Wohnung in der melde­recht­lichen Form eines „Zweitwohnsitzes“ in Mecklenburg-Vorpommern hätten und vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft seien. Die einstweilige Anordnung sei zwingend geboten, um unzumutbare Nachteile für die Antragsteller abzuwenden.

OVG: Eilantrag unzulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil unstatthaft, soweit er auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Außer­voll­zug­setzung gerichtet sei. Im Normen­kon­troll­ver­fahren könne im Erfolgsfall nur die Unwirk­sa­m­er­klärung einer Norm erreicht werden, nicht jedoch der Antragsgegner verpflichtet werden, “§ 5 Abs. 12 Corona-LVO M-V außer Vollzug zu setzen, soweit darin Personen verpflichtet sind, die in Mecklenburg-Vorpommern dauerhaft wohnen und vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft sind“.

Dargelegten Umstände stellen keine schweren Nachteile oder andere wichtige Gründe dar

Aber auch wenn der Antrag dahin verstanden werden könnte, im Wege der einstweiligen Anordnung die angegriffene Norm in dem genannten Umfang außer Vollzug zu setzen, hätte er keinen Erfolg. Der Antrag wäre dann unbegründet, weil die von den Antragstellern dargelegten Umstände – verlorene Zeit, gärtnerische Bewirtschaftung, vorübergehende Nicht­nutz­barkeit des Eigentums – keine schweren Nachteile oder andere wichtige Gründe darstellten, die die begehrte Außer­voll­zug­setzung der angegriffenen, zeitlich befristeten Norm dringend erforderlich machen würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/aw)

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