21.11.2024
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Dokument-Nr. 33949

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil24.04.2024

Rechtmäßigkeit des sog. Quadrat­wurzel­maß­stabs bei der Berechnung von Straßen­reinigungs­gebührenQuadrat­wur­zel­maßstab vorrangig anzuwenden

Das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg hat die Berufungen der Kläger in zwei Verfahren gegen Straßen­reinigungs­gebüh­ren­be­scheide der Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 zurückgewiesen.

Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 stellte sie den Maßstab um und erhebt seitdem die Gebühren gemäß ihrer Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­satzung nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab. Bei diesem wird aus der Grund­s­tücks­fläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebüh­ren­be­rechnung zugrunde gelegt wird.

Anwendung des Quadrat­wur­zel­maßstab rechtmäßig

Das OVG hat entschieden, dass der Quadrat­wur­zel­maßstab ein rechtmäßiger Wahrschein­lich­keits­maßstab für die Bemessung der Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren ist. Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Front­me­ter­maßstab sei gegenüber dem Quadrat­wur­zel­maßstab nicht vorrangig anzuwenden. Darüber hinaus hat der Senat auch die Bestimmungen in der Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­satzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinter­lie­ger­grund­s­tücken als rechtmäßig erachtet. Diese verstießen weder gegen den Bestimmt­heits­grundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit.

Revision nicht zugelassen

Das OVG hat die Revision an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in beiden Verfahren nicht zugelassen. Die Kläger haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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