03.12.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 33693

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss21.11.2023

Beißvorfall und Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigt Erhebung der erhöhten HundesteuerBeißen eines Menschen begründet gesteigerte Aggressivität des Hundes

Hat ein Hund einen Menschen gebissen und ist die Gefährlichkeit des Hundes bestandskräftig festgestellt worden, rechtfertigt dies nach § 3 Abs. 1 d) und 2 a) der Hunde­steu­er­satzung der Stadt Osnabrück die Erhebung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Durch den Beißvorfall ist der Hund in der Öffentlichkeit durch seine gesteigerte Aggressivität aufgefallen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 biss ein Dobermann in Osnabrück einen Inline­s­ka­ter­fahrer in den linken Oberschenkel. Die zuständige Behörde stellte nachfolgend im Mai 2019 die Gefährlichkeit des Hundes bestandskräftig fest. Im Juni 2021 wurde gegenüber der Halterin des Hundes aufgrund des Beißvorfalls und der Gefähr­lich­keits­fest­stellung die erhöhte Hundesteuer von 720 € festgesetzt. Dagegen richtete sich die Klage der Hundehalterin. Sie meinte, für die erhöhte Hundesteuer sei neben der Gefähr­lich­keits­fest­stellung erforderlich, dass der Hund tatsächlich wegen einer gesteigerten Aggressivität gefährlich sei. Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück wies die Klage ab. Nunmehr beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Erhebung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Erhebung der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 1 d) der Hunde­steu­er­satzung sei rechtmäßig. Der Hund sei als gefährlich einzustufen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a) Satz 2 der Hunde­steu­er­satzung liegen vor. Es liege die Gefähr­lich­keits­fest­stellung vor. Zudem sei der Hund in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen, in dem er einen Menschen gebissen hat. Die Vorschrift fordere keine tatsächliche Gefährlichkeit aufgrund gesteigerter Aggressivität.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Es stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn der Satzungsgeber einen Hund aufgrund eines Beißvorfalls und der Gefähr­lich­keits­fest­stellung als gefährlichen Hund einstuft und damit einem sechsfach höheren Steuersatz belegt gegenüber anderen, ungefährlichen Hunden. Willkürlich sei diese steuer­rechtliche Lösung nicht.

Keine Befreiung von erhöhter Hundesteuer nach bestandenem Wesenstest

Der Gleichheitssatz gebiete es nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch nicht, einen Hund von der erhöhten Hundesteuer zu befreien, wenn er einen positiven Wesenstest durchlaufen hat. Denn dieser Test sei nur eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Der bestandene Wesenstest ändere nichts an der Gefähr­lich­keits­fest­stellung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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