18.10.2024
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Dokument-Nr. 30613

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil08.07.2021

Plan­feststellungs­beschluss des Landkreises zum Umbau der Weserbrücke in Hannoversch Münden rechtswidrig und nicht vollziehbarOVG stoppt Umbau der Weserbrücke in Hannoversch Münden

Das Obe­rverwaltungs­gericht Lüneburg hat festgestellt, dass der Plan­feststellungs­beschluss des Landkreises Göttingen für den Umbau der beiden Knotenpunkte B 3/B 80 beidseitig der Weserbrücke einschließlich Bauwerk­ser­neuerung in Hannoversch Münden vom 21. September 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Die bestehende Weserbrücke in Hannoversch Münden weist statische Defizite auf, die die Errichtung eines Neubaus erfordern. Den Planfeststellungsbeschluss hatte der Landkreis auf Antrag der Nieder­säch­sischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Vorha­ben­trägerin) erlassen. Die Klägerin, eine Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft und Eigentümerin eines in unmittelbarer Nachbarschaft der bestehenden Brücke gelegenen Grundstücks, das durch den planfest­ge­stellten Ersatzneubau teils vorübergehend, teils dauerhaft in Anspruch genommen würde, hat den Planfest­stel­lungs­be­schluss angegriffen. Sie ist der Ansicht, dass die nach dem Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fungs­gesetz (UVPG) vorzunehmende allgemeine Vorprüfung defizitär sei und die Entscheidung des Landkreises für die unter mehreren Varianten ausgewählte Gestaltung des Brückenneubaus eine Neuerrichtung flussabwärts in Parallellage zum Bestandsbauwerk Mängel aufweise.

OVG: Planfest­ge­stellte Variante nicht die beste Wahl

Diese Einschätzungen hat der 7. Senat geteilt. Nach seiner Auffassung fehle es an einer durch den Landkreis selbst durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG. Darüber hinaus seien auch die von der Vorha­ben­trägerin zur Vorprüfung vorgelegten Antrags­un­terlagen in Teilen widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom Landkreis zwischen insgesamt vier verschiedenen Varianten der Brücken­er­richtung getroffenen Auswahl sei zum einen nicht klar, auf Grundlage welcher im Planfest­stel­lungs­be­schluss angesprochenen Bewer­tungs­kri­terien die Entscheidung getroffen worden sei; die Ausführungen im Planfest­stel­lungs­be­schluss hierzu seien nicht frei von Widersprüchen und legten die Wahl einer anderen Variante als der planfest­ge­stellten nahe. Zum anderen sehe der Planfest­stel­lungs­be­schluss Entschä­di­gungs­ansprüche für die Gewährung passiven Schallschutzes vor. Die hiermit einhergehenden möglicherweise erheblichen Kosten hätten bei der Wirtschaft­lich­keits­be­trachtung nicht außer Betracht bleiben dürfen.

Revision nicht zugelassen

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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