23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss04.12.2012

Tragen von Kleidung mit rechts­extremistischen Aufdrucken rechtfertigt fristlose Entlassung eines SoldatenGefahr des Ansehens­ver­lustes der Bundeswehr

Trägt ein Soldat während des Dienstsports Kleidung mit rechts­extremistischen Aufdrucken, so rechtfertigt dies, aufgrund der damit einhergehende Gefahr eines Ansehens­ver­lustes der Bundeswehr, die fristlose Entlassung des Soldaten. Dies hat das Ober­ver­waltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines dienstlichen Volley­ba­ll­turniers im Dezember 2009 trug ein Soldat ein mit der Aufschrift "Arisch" und der Zahl "18" versehenes Trikot. Zudem ließ er in der Umkleidekabine deutlich sichtbar einen Pullover mit dem Aufdruck "Werwolf Der letzte Widerstand" und dem Goebbels-Zitat "Hass ist unser Gebet und Rache unser Feldgeschrei" hängen. Aufgrund dessen wurde der Soldat fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Dieser wehrte sich jedoch gegen die Entlassung, so dass der Fall vor Gericht landete.

Fristlose Entlassung war zulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied gegen den Soldaten. Die fristlose Entlassung sei gemäß § 55 Abs. 5 des Solda­ten­ge­setzes (SG) gerechtfertigt gewesen. Denn durch das Tragen von Kleidung mit rechtsradikalem Sinngehalt habe der Soldat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleib habe das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden können. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Dienst­ver­letzung öffentlich bekannt geworden ist. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift genüge eine Gefährdung und somit eine hinreichende Wahrschein­lichkeit eines Bekanntwerdens.

Kein Ausschluss der Gefährdung wegen Verschwie­gen­heits­pflicht der Soldaten

Die Gefährdung des öffentlichen Bekanntwerdens der Dienst­ver­letzung sei zudem nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, dass die Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 SG zur Verschwie­genheit über die ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind. Denn zum einen sei es bereits fraglich, ob diese Verschwie­gen­heits­pflicht auch für rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gilt. Zum anderen müsse immer damit gerechnet werden, dass gegen die Verschwie­gen­heits­pflicht verstoßen wird und es somit doch zu einem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit kommen kann.

Vorliegen einer schwerwiegenden Dienst­pflicht­ver­letzung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts habe der Soldat eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen. Denn er habe die Symbole der Bundeswehr als eine Armee in einem demokratischen Rechtsstaat mit den Kennzeichen einer rassistischen Ideologie verbunden. Hinter dieser gewichtigen Pflicht­ver­letzung seien die Umstände des dreieinhalb Jahre beanstan­dungsfrei ausgeübten Dienstes sowie des Einsatzes in Afghanistan unbeachtlich gewesen. Denn dies werde von jedem Soldaten verlangt. Auch die gezeigte Reue und die Vernichtung der Kleidungsstücke seien nicht über das hinausgegangen, was von jemandem in der Situation des Soldaten zu erwarten ist.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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