Verwaltungsgericht Minden Urteil04.10.2011
Konvertierung zum muslimischen Glauben – Bundeswehr darf Stabsunteroffizier entlassenNicht anerkennen der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes rechtfertigt Entlassung wegen nicht genügender charakterlicher Eignung
Die Entlassung eines Soldaten, wegen seiner Konvertierung zum muslimischen Glauben ist zulässig. Da der Soldat die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkennt und nicht für sich eintritt, weist er nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Dienst in der Bundeswehr auf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Die Bundeswehr hatte den 28-jährigen Kläger, der zum muslimischen Glauben konvertiert war, mit der Begründung entlassen, er weise nicht die erforderliche charakterliche Eignung auf, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne und nicht für sich eintrete. Der Kläger hatte dagegen eingewandt, er habe immer erklärt, dass er die Bundesrepublik mit seinem Leben verteidigen werde. Er habe die Scharia zwar als die bessere Staatsform bezeichnet, dies aber nicht propagiert.
Abwenden von der freiheitlich demokratischen Grundordnung macht Verbleiben in der Bundeswehr unmöglich
Das Verwaltungsgericht Minden folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Der vorsitzende Richter begründete die Klageabweisung im Wesentlichen damit, dass der Kläger sich in einem Maße von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgewandt habe, die sein Verbleiben in der Bundeswehr unmöglich gemacht habe. Der Kläger habe die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia letztlich als zweite Wahl bezeichnet. Dies könne nicht als bloße Meinungsäußerung gewertet werden, weil der Kläger sich dieser Auffassung entsprechend auch im Dienstbetrieb verhalten habe. Aufgrund dieser Umstände habe die beklagte Bundeswehr daher keine andere Wahl gehabt, als die Entlassung aus dem Dienst zu verfügen. Etwaige Verfahrensfehler seien daher unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online