21.11.2024
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Dokument-Nr. 30964

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil19.10.2021

Normen­kontroll­verfahren gegen die Natur­schutz­gebiets­verordnung „Totes Moor“ der Region Hannover teilweise erfolgreichNatur­schutz­gebiets­verordnung „Totes Moor“ teilweise unwirksam

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat mit drei Urteilen einzelne Regelungen der Natur­schutz­gebiets­verordnung „Totes Moor“ der Region Hannover für unwirksam erklärt und damit den Anträgen der Antragsteller teilweise stattgegeben.

Die von der Region Hannover erlassene Naturschutzgebietsverordnung „Totes Moor“ (NSG-HA 154) bezieht sich auf ein 3.179 ha großes Gebiet, das Landflächen östlich und nordöstlich des Steinhuder Meeres sowie den Uferbereich und Wasserflächen im ost-nordöstlichen Bereich des Steinhuder Meeres (ca. 10 % der gesamten Wasserfläche des Steinhuder Meeres) umfasst. Ca. die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der sog. Vogel­schutz­richtlinie der Europäischen Union.

Freizeit­s­portler klagten

Die Antragsteller in dem Verfahren 4 KN 292/16 bieten von Startplätzen in der Nähe des Steinhuder Meeres gegen Entgelt Ballonfahrten an. Sie hatten ein Verbot der Verordnung angegriffen, das unter anderem Flugbe­schrän­kungen für bemannte Luftfahrzeuge regelt. In den anderen beiden Verfahren hatten sich ein seit 1906 am Steinhuder Meer aktiver Segelverein (4 KN 190/17) und ein Mitglied dieses Vereins (4 KN 174/17), der auch Eigentümer von Flächen im Naturschutzgebiet ist, gegen die gesamte Verordnung gewandt. Ihnen ging es unter anderem um das Verbot, die Wasserfläche im Verord­nungs­gebiet zu befahren.

Normen­kon­trol­lanträge hatten teilweise Erfolg

Das OVG hat den Anträgen teilweise stattgegeben. Dabei hat er das in der Verordnung geregelte Verbot, im Natur­schutz­gebiet unbemannte Luftfahrzeuge zu betreiben sowie mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 m zu unterschreiten oder zu landen, als rechtmäßig angesehen, soweit es für den Teil des Natur­schutz­gebiets gilt, der zugleich ein Europäisches Vogel­schutz­gebiet ist. Das Verbot sei insoweit erforderlich zum Schutz von ganzjährig im Gebiet anzutreffenden störemp­find­lichen Wasser- und Zugvogelarten, deren Schutz in dem Europäischen Vogel­schutz­gebiet gerade bezweckt sei.

Natur­schutz­behörde fehlt Entschei­dungs­be­fugnis für weitreichendes Flugverbot

Für den Teil des Natur­schutz­gebiets, der nicht zugleich Europäisches Vogel­schutz­gebiet ist, hat der Senat das Flugverbot als unwirksam angesehen, soweit es für den Luftraum oberhalb einer Flughöhe von 150 m über dem Boden oder Wasser gilt. Der Region Hannover als Natur­schutz­behörde fehle außerhalb des Anwen­dungs­be­reichs des Europäischen Vogel- und Habitat­schutz­rechts die Befugnis, ein so weitreichendes Verbot zur Nutzung des Luftraums zu regeln. Dies dürfe nur das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das auf der Grundlage des Luftver­kehrs­rechts über einem Natur­schutz­gebiet ein Flugbe­schrän­kungs­gebiet festsetzen könne.

Verbotszone war nicht wie vorgeschrieben zeichnerisch dargestellt

Der Senat hat schließlich das Flugverbot ferner als unwirksam angesehen, soweit es auch auf eine Zone von 500 m Breite außerhalb des Natur­schutz­gebiets ausgeweitet worden war. Insoweit habe es an der durch das Nieder­säch­sische Landes­na­tur­schutzrecht zwingend vorge­schriebenen zeichnerischen Darstellung der Verbotszone in den zur Natur­schutz­ge­biets­ver­ordnung gehörenden Karten gefehlt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem Überflug des Gebiets auf ca. der Hälfte der Fläche eine Mindestflughöhe von 150 m und in den anderen Bereichen eine Mindestflughöhe von 600 m gilt.

Einschränkungen im Wassersport nicht zu beanstanden

Abgesehen von einer einzelnen Verfah­rens­vor­schrift hat der Senat die Natur­schutz­ge­biets­ver­ordnung im Übrigen als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen. Das gilt auch, soweit die Region Hannover einen Teil der Wasserfläche des Steinhuder Meeres in das Natur­schutz­gebiet einbezogen und dadurch bewirkt hat, dass dieser Teil des Sees nicht mehr für den Wassersport genutzt werden darf. Die Ausweitung der unter Naturschutz gestellten Wasserfläche sei erforderlich gewesen zum Schutz von störemp­find­lichen Wasservögeln, die sich ganzjährig am Ostufer des Steinhuder Meeres und den vorgelagerten Flach­was­ser­be­reichen und Sandbänken aufhalten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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