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18.01.2025  
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss23.01.2024

Daten­schutz­verstoß einer Online-Apotheke wegen verpflichtender Angabe des Geburtsdatums bei BestellprozessAngabe des Geburtsdatums aus Identi­fi­zierungs­gründen nicht erforderlich

Erfordert die Bestellung eines Medikaments über eine Online-Apotheke die Angabe des Geburtsdatums, so liegt darin ein Verstoß gegen den Datenschutz. Die Angabe des Geburtsdatums ist bei Kenntnis der Anschrift und der Telefonnummer des Bestellers zur eindeutigen Identifizierung nicht erforderlich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 erhielt die Betreiberin einer Online-Versandapotheke eine daten­schutz­rechtliche Anordnung, womit ihr die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums im Bestellprozess auf ihrer Webseite untersagt wurde. Gegen den Bescheid erhob die Apotheken-Betreiberin vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover Klage. Die Klägerin führte an, dass die Angabe des Geburtsdatums zur eindeutigen Identifizierung des Bestellers erforderlich sei, um die ihr obliegende Beratungs- und Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nachkommen zu können. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Untersagung zur Angabe des Geburtsdatums

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Unter­sa­gungs­a­n­ordnung sei rechtmäßig. Es sei zu beachten, dass der Besteller und diejenige Person, für die das bestellte Produkt zur Anwendung bzw. Einnahme bestimmt ist, nicht identisch sein müssen. Für die Erfüllung der Beratungs- und Infor­ma­ti­o­ns­pflicht sei aber nicht die eindeutige Identifizierung des Bestellers erforderlich, sondern die Kenntnis von derjenigen Person, die das bestellte Produkt anwenden bzw. einnehmen will. Die Anlage eines Arznei­mit­tel­dossiers für den Besteller sei daher nicht erforderlich.

Keine Erfor­der­lichkeit der Angabe des Geburtsdatums aus Identi­fi­zie­rungs­gründen

Zudem sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts die Angabe des Geburtsdatums aus Identi­fi­zie­rungs­gründen nicht erforderlich. Denn die Klägerin verfüge auch über die Anschrift und die Telefonnummer des Bestellers. Es sei nicht ersichtlich, warum mit diesen Daten nicht bereits eine hinreichend sichere Identifizierung, selbst bei namensgleichen Kunden, möglich sein soll.

Geburtsdatum nicht zur Feststellung der Geschäfts­fä­higkeit notwendig

Die Angabe des Geburtsdatums sei schließlich nicht zur Feststellung der Geschäfts­fä­higkeit der Kunden notwendig, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Insofern bestehe durch die einfache Abfrage der Volljährigkeit ein milderes Mittel.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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