21.11.2024
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Dokument-Nr. 33168

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Beschluss22.06.2023Oberverwaltungsgericht Lüneburg1 ME 61/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss26.04.2023, 4 B 2435/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss22.06.2023

Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants erfordert Abnahme durch Bezirks­schorn­stein­fegerHolzkohlegrill als Feuerstätte

Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants stellt eine Feuerstätte und damit eine Feuerungsanlage dar und erfordert daher die Abnahme durch den Bezirks­schorn­stein­feger. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 wurde dem Inhaber eines Restaurants in Niedersachsen die Nutzung eines Holzkohlegrills mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Grill befand sich innerhalb des Restaurants und war von einem Schornsteinfeger nicht abgenommen worden. Gegen die Nutzungsuntersagung beantragte der Restau­rant­be­treiber Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Hannover lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Restau­rant­be­treibers.

Fehlende Abnahme rechtfertigt sofortige Nutzungs­un­ter­sagung des Grills

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Holzkohlegrill sei als Feuerstätte im Sinne von § 2 Abs. 11 Bauordnung Niedersachsen (NBauO) und somit als Feuerungsanlage im Sinne von § 40 Abs. 1 NBauO zu werten. § 40 Abs. 6 NBauO schreibe vor, dass Feuerungs­anlagen erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirks­schorn­steinfeger die sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbren­nungsgase geprüft und bescheinigt hat.

Abnah­me­fä­higkeit unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberver­wal­tungs­gericht den Umstand, dass der Holzkohlegrill abnahmefähig ist. Eine Nutzungs­aufnahme vor Abnahme schließe das Gesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmslos aus.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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