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- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss26.04.2023, 4 B 2435/23
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss22.06.2023
Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants erfordert Abnahme durch BezirksschornsteinfegerHolzkohlegrill als Feuerstätte
Ein Holzkohlegrill im Innenbereich eines Restaurants stellt eine Feuerstätte und damit eine Feuerungsanlage dar und erfordert daher die Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 wurde dem Inhaber eines Restaurants in Niedersachsen die Nutzung eines Holzkohlegrills mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Grill befand sich innerhalb des Restaurants und war von einem Schornsteinfeger nicht abgenommen worden. Gegen die Nutzungsuntersagung beantragte der Restaurantbetreiber Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Restaurantbetreibers.
Fehlende Abnahme rechtfertigt sofortige Nutzungsuntersagung des Grills
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Holzkohlegrill sei als Feuerstätte im Sinne von § 2 Abs. 11 Bauordnung Niedersachsen (NBauO) und somit als Feuerungsanlage im Sinne von § 40 Abs. 1 NBauO zu werten. § 40 Abs. 6 NBauO schreibe vor, dass Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt hat.
Abnahmefähigkeit unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Holzkohlegrill abnahmefähig ist. Eine Nutzungsaufnahme vor Abnahme schließe das Gesetz aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmslos aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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