21.11.2024
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Dokument-Nr. 32989

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss08.06.2023

Bei Nutzung erneuerbarer Energien Denkmalschutz zu beachtenDenkmalschutz kann Photo­vol­taik­anlage verhindern

Das Nieder­säch­sischen Obe­rverwaltungs­gericht hat der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das Verwal­tungs­gericht Braunschweig ausgesprochene Außer­voll­zug­setzung einer denkma­l­recht­lichen Beseitigungs- und Wieder­herstellungs­anordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigentümer verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmal­ge­schützten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photo­vol­taik­anlage abzubauen.

Die vom Denkma­lei­gentümer ohne die erforderliche denkma­l­rechtliche Genehmigung auf seinem Haus errichtete Photovoltaikanlage überdeckt einen Großteil der straße­n­ab­ge­wandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf. Der Eigentümer hält den von der Stadt Goslar angeordneten Abbau für unver­hält­nismäßig und beruft sich auf die Entscheidung des Landes­ge­setz­gebers zugunsten von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auch auf Baudenkmälern.

VG: Anlage offensichtlich geneh­mi­gungsfähig

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Die Beseitigung könne gleichwohl jedoch ausnahmsweise nicht verlangt werden, weil die Anlage unter Berück­sich­tigung des geänderten nieder­säch­sischen Denkmal­schutz­ge­setzes offensichtlich geneh­mi­gungsfähig sei. Denn wie von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG vorausgesetzt, könne der Eingriff in das äußere Erschei­nungsbild rückgängig gemacht werden und in die denkmalwerte Substanz werde nur geringfügig eingegriffen. Die besonders gestaltete straßenseitige Front des Denkmals werde durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Auch die Zugehörigkeit des Denkmals zur Weltkul­tur­er­be­stätte „Erzbergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasser­wirt­schaft“ stehe der offen­sicht­lichen Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Anlage nicht entgegen.

OVG: Umfassenden Prüfung des Einzelfalls erforderlich

Das OVG hat diese Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert. Die Photo­vol­taik­anlage sei nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig. Zwar sei nach der Neufassung des § 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall zu erteilen, damit die Frage des „Ob“ der Genehmigung mithin positiv zu beantworten. Vorliegend stehe der Annahme eines Regelfalls aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher bedürfe es hier voraussichtlich einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls. Im Geneh­mi­gungs­ver­fahren seien das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Das gesetz­ge­be­rische Ziel des Klimaschutzes sei dabei besonders zu berücksichtigen.

Bei Gestaltung der Anlage Denkmalschutz zu beachten

Zudem bleibe der Denkma­lei­gentümer für die Frage des „Wie“, d.h. der Gestaltung der Anlage, in jedem Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Standorts als auch ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Photo­vol­taik­anlagen müssten danach soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt werden. Die Entscheidung des Landes­ge­setz­gebers zur Förderung erneuerbarer Energien müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmal­ge­rechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben. Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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