Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.11.2024
Grundsätzlich steht Interesse an Errichtung einer Solaranlage über Belange des DenkmalschutzesÜberragend öffentliches Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien
Das Interesse an der Errichtung einer Solaranlage geht regelmäßig den Belangen des Denkmalschutzes vor. Dies ergibt sich aus dem in § 2 EEG geregelten überragend öffentlichem Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 beantragte die Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes. Diese Genehmigung wurde ihr im Wesentlichen versagt, so dass sie schließlich Klage erhob. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu. Denn die Errichtung der Solaranlage sei von überwiegend öffentlichem Interesse. Die Belange des Denkmalschutzes müssen gegenüber dem Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien regelmäßig zurücktreten. Dies ergebe sich aus § 2 EEG.
Belange des Denkmalschutzes nur in Ausnahmefällen gewichtiger
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien könne nur ausnahmsweise überwunden werden, so das Oberverwaltungsgericht. Ob ein Ausnahmefall vorliege, richte sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)