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22.02.2025  
Sie sehen ein Solarpanel auf einem Dach eines Hauses.

Dokument-Nr. 34818

Sie sehen ein Solarpanel auf einem Dach eines Hauses.
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Urteil27.11.2024Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen10 A 2281/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 53Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 53
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil30.11.2023, 28 K 8865/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.11.2024

Grundsätzlich steht Interesse an Errichtung einer Solaranlage über Belange des DenkmalschutzesÜberragend öffentliches Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien

Das Interesse an der Errichtung einer Solaranlage geht regelmäßig den Belangen des Denkmalschutzes vor. Dies ergibt sich aus dem in § 2 EEG geregelten überragend öffentlichem Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 beantragte die Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die denkma­l­rechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes. Diese Genehmigung wurde ihr im Wesentlichen versagt, so dass sie schließlich Klage erhob. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Erteilung der denkma­l­recht­lichen Erlaubnis

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Erteilung der denkma­l­recht­lichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu. Denn die Errichtung der Solaranlage sei von überwiegend öffentlichem Interesse. Die Belange des Denkmalschutzes müssen gegenüber dem Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien regelmäßig zurücktreten. Dies ergebe sich aus § 2 EEG.

Belange des Denkmalschutzes nur in Ausnahmefällen gewichtiger

Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien könne nur ausnahmsweise überwunden werden, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Ob ein Ausnahmefall vorliege, richte sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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