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Dokument-Nr. 32256

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Beschluss04.10.2022Oberverwaltungsgericht Koblenz5 A 11514/21.OVG
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Oberverwaltungsgericht Koblenz Beschluss04.10.2022

Keine Anhaltspunkte für eine "Tarnliste" im Personalrat des ZDFListe grenzt sich durch ihr Wahlprogramm erheblich von Wahlprogrammen anderer Listen ab

Bei der für den Personalrat des Zentralstudios des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) gebildeten Liste von Bewerberinnen ("Die Frauen - unabhängige Liste") handelt es sich nicht um eine "getarnte zweite Liste" einer im ZDF Personalrat vertretenen Gewerkschaft. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem personal­vertretungs­rechtlichen Beschluss­ver­fahren entschieden, das von einer weiteren im ZDF vertretenen Gewerk­schaftsliste mit dem Ziel der Ungül­ti­g­er­klärung der Perso­na­l­ratswahl eingeleitet worden ist.

Nach perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Grundsätzen stellen derartige "Tarnlisten" eine gegen die guten Sitten verstoßende und deshalb unzulässige Wahlbe­ein­flussung dar, da sie nur zum Schein aufgestellt werden und so die Wähler über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Liste täuschen. Die Antragstellerin hatte behauptet, die Bewerberinnen der Liste "Die Frauen - unabhängige Liste" hätten sich nur deshalb zur Wahl aufstellen lassen, um sie - die Antragstellerin - bei den anschließenden Wahlen zum Vorstand des Personalrats zu benachteiligen.

Liste unterscheidet sich durch ihr Wahlprogramm erheblich von Wahlprogrammen anderen Listen

Für eine solche Annahme fand das Oberver­wal­tungs­gericht allerdings ebenso wenig belastbare tatsächliche Anhaltspunkte wie das zuvor angerufene Verwal­tungs­gericht Mainz und wies deshalb die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Vorinstanz den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Ungül­ti­g­er­klärung der Perso­na­l­ratswahl abgelehnt hatte, zurück. Das Oberver­wal­tungs­gericht führte hierzu unter anderem aus, dass die Liste sich durch ihr Wahlprogramm, das im Wesentlichen von Themen zur Geschlech­ter­parität geprägt sei, erheblich von den Wahlprogrammen der anderen Listen unterscheide. Das Verhalten einzelner Mitglieder der Liste bei der anschließenden Vorstandswahl im Personalrat reiche zur Feststellung belastbarer Anhaltspunkte für eine "Tarnliste" nicht aus.

Auch kein Verstoß gegen Gebot der gleichmäßigen Vertretung der Geschlechter

Es sei auch nicht festzustellen, dass die nur aus Frauen bestehende Liste gegen das Gebot der gleichmäßigen Vertretung der Geschlechter in den Wahlvorschlägen verstoße. Bei der entsprechenden gesetzlichen Regelung handele es sich schon nicht um eine wesentliche Bestimmung über das Wahlverfahren, die zudem als bloße "Soll-Vorschrift" nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen eine Abweichung in begründeten Einzelfällen zulasse. Hiervon sei wegen der unter­pa­ri­tä­tischen Zusammensetzung der anderen Wahlvorschläge - auch die der Antragstellerin - auszugehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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