21.11.2024
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Dokument-Nr. 30698

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Beschluss07.07.2021Oberverwaltungsgericht Hamburg6 Bs 105/21, 6 So 56/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss27.04.2021, 13 E 1982/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss07.07.2021

Schwarzarbeit begründet keinen Aufent­halt­stitel für türkischen Staats­an­ge­hörigenKein Aufent­haltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80

Eine Schwarzarbeit stellt keine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt dar und kann somit kein Aufent­haltsrecht für einen türkischen Staats­an­ge­hörigen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein türkischer Staats­an­ge­höriger im Jahr 2019 ein Aufent­haltsrecht in Deutschland aus dem Umstand ableiten, dass er für mehrere Monate schwarz gearbeitet hatte. Nachdem die zuständige Behörde dies ablehnte und eine Abschiebung anordnete, beantragte er beim Verwal­tungs­gericht Hamburg Eilrechtsschutz. Dies wurde vom Gericht jedoch abgelehnt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Kein Aufent­haltsrecht aufgrund von Schwarzarbeit

Das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Antragsteller sei abzuschieben. Er könne sich wegen eines Aufent­halts­rechts nicht auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 stützen. Denn eine Schwarzarbeit stelle keine legale bzw. ordnungsgemäße, den Rechts­vor­schriften der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Beschäftigung und somit keine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt im Sinne der Vorschrift dar. Schwarzarbeit verstoße gegen sozia­l­ver­si­cherungs- und steuer­rechtliche Regelungen. Nur wenn eine Beschäftigung im Einklang mit den arbeits- und aufent­halts­recht­lichen Vorschiften des jeweiligen Mitgliedsstaats steht, handele es sich um eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

Fehlende Kenntnis von Schwarzarbeit unerheblich

Für das Oberver­wal­tungs­gericht ist es zudem unerheblich, ob der Antragsteller Kenntnis von der Schwarzarbeit hatte oder nicht. Denn er hätte von der Schwarzarbeit Kenntnis haben müssen, weil er zumindest aufgrund der fehlenden Lohna­b­rech­nungen hätte erkennen müssen, dass das Arbeits­ver­hältnis nicht ordnungsgemäß war. In einem solchen Fall müsse der Arbeitnehmer sich insoweit Kenntnis von der Ordnungs­ge­mäßheit des Arbeits­ver­hält­nisses verschaffen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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