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Dokument-Nr. 30807

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Beschluss13.09.2021Oberverwaltungsgericht Hamburg5 Bs 219/21
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss13.09.2021

Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburts­tagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen AnwesendenFür private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen besteht eine Maskenpflicht

Das Oberverwaltungs­gericht Hamburg hat den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem dieser die Freistellung von der Maskenpflicht beim Tanzen auf seiner Geburts­tagsfeier mit rund 100 Anwesenden begehrt hatte, die alle vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft oder von der Erkrankung genesen sind.

Der Eilantrag des Antragstellers war in erster Instanz zunächst erfolgreich (Az. 9 E 3826/21). Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberver­wal­tungs­gericht diese Entscheidung geändert und den Eilantrag abgelehnt.

Private Feierlichkeit

Es handele sich bei der Geburtstagsfeier des Antragstellers um eine private Feierlichkeit. § 4 a Abs. 3 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung sehe für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen unabhängig von deren „2-G-Status“ die strengeren Vorgaben des § 9 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung vor. Danach unterlägen die anwesenden Personen bei ihrem gesamten Aufenthalt in geschlossenen Räumen der Maskenpflicht mit der Ausnahme, dass die Masken während des Verzehrs an festen Sitz- oder Stehplätzen abgelegt werden dürften (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 CoronaVO).

Maskenpflicht während des Tanzens

Soweit das Tanzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 i. V. m. § 15 a Abs. 2 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des 2-G-Zugangsmodells erlaubt sei, gelte auch nach dieser Vorschrift eine Maskenpflicht während des Tanzens. Die somit für die Feier des Antragstellers beim Tanzen in den geschlossenen Räumlichkeiten geltende Maskenpflicht dürfte, jedenfalls im Rahmen der hier für die Beschwer­de­ent­scheidung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit, auch im Lichte höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden sein.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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